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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1915-01-01 · Heft 5 · p. Seite 275

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
59 (1915)
Issue
Heft 5
Article
Berichtigungen zum Sklavenrecht in der talmudischen Archäologie von S. Krauß
Date
1915-01-01
Page
Seite 275 (sequence 8)
Language
German
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Archäologie des Prof. Dr. S. Krauss. 275 per epistolam, gibt es keine Haupt- und Nebenformen, sondern eine manumissio per epistolam, gleichviel ob er auf נייר ,חרם oder פעקם geschrieben hat. Ob man unter טבלא die manumissio per mensam zu verstehen habe, ist stark zu bezweifeln. 18. Das. Z. 6 v. u. »3. Durch symbolischen oder fictiven Verkauf an die Gottheit (manumissio per vindictam, אנטוקטא vindicta)«. Daß die manumissio per vindictam gar nichts mit dem Verkauf an die Gottheit zu tun hat, kann man aus jedem beliebigen Lehrbuch der römischen Institutionen ersehen; zum Überfluß führen wir Czyhlarz an. »Die manumissio vindicta«. . . . . Sie geht vor dem Prätor oder Provinzialstatthalter vor sich und setzt An- Wesenheit des Herrn, eines assertor in libertatem und des Sklaven, als Objekt des Prozesses, voraus. Herr und assertor legen Hand an den Sklaven und berühren ihn jeder mit einem Stabe, der vindicta (festuca). Hiebei spricht der assertor, welcher formell als Kläger fungiert, die solenne Rechtsbehauptung aus, wahrscheinlich mit den Worten: aio hunc hominem ex iure Quiritium liberum esse«, ln unmittelbarem Anschluß an diese vindicatio in libertatem des assertor fragt der Prätor den Herrn als Beklagten: »an contravindicet!« worauf jedoch dieser die im ernstlichen Prozesse erforderliche contravindicatio (in servitutem) unterläßt, dem Sklaven einen Backenstreich gibt, ihn im Kreise herumdreht und losläßt (manu mittere) .... (Czyhlarz Inst. 49—50). 19. S. 100 Z. 11 v. o. »Implicite wird der Sklave fre; 1. wenn sein Herr bei Lebzeiten ihm sein Vermögen abtritt«. So wie der Verfasser schreibt, ist das nicht. Die Quelle sagt ‘־הכותב נכסיו לעבדו יצא בן חורין פאה ג" ח". Er muß ihm das niederschreiben, und das Dokument dient als Freilassungbrief. Daher heißt es in Gittin 9 a in Bezug auf diese Mischna >דלאו כרות גיטא הוא« Wir haben hier eine förmliche manumissio per epistolam vor uns. Die Worte »alle meine Güter gehören dir« (wegen »כל« vgl. Bertinoro) sagen doch ausdrücklich auch du gehörst dir, da ja der Sklave auch zu den Gütern gehört, während z. B. bei »הניח תפילין לפני רבו« auf den Manu- 18*

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