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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1915-01-01 · Heft 5 · p. Seite 274

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
59 (1915)
Issue
Heft 5
Article
Berichtigungen zum Sklavenrecht in der talmudischen Archäologie von S. Krauß
Date
1915-01-01
Page
Seite 274 (sequence 7)
Language
German
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274 Berichtigungen zum Sklavenrechte in der talmudischen כנעני לאו ■אע״ג דלא קא חסר ולא מידי קא קני נפשיה נשאחרים ©ודין אותו בממונן והוא קונה עצמו ויוצא לחירות . . . רש״י] קידושין ז" ע״א. Und der dritte erwirbt für das Geld, das er gibt, dem Sklaven die Freiheit auch ohne sein Wissen nach dem Grundsätze זכין לאדם שלא בפניו, Aber auch die Zufluchtzu diesem Grundsätze ist nach der Ansicht der meisten Decisoren nicht notwendig. Ja selbst gegen den Willen des Sklaven vermag ihn ein dritter loszukaufen nach dem Prinzipe כסף קבלת רבו גרמה לו יו״ד סימן רס״ז סעיף כ״ו בט״ז ס״ק י״א בש״ך ס״ק מ״ג. Und was sollen endlich die lateinischen Worte »per amicos« bedeuten? Soll das ein Hinweis auf die römische »manumissio inter amicos« sein? Allein »inter amicos« ist dort vor Zeugen und hat mit dem Loskauf im talmudischen Rechte nichts zu tun. 16. Das. Z. 13 v. o. »2. Durch freien Willen, besonders durch testamentarische Verfügung (per testamentum) des Herrn . . . .« Dazu ist zu bemerken, daß es im Talmud eine »manumissio per testamentum« nicht gibt. Entweder hat der Sklave oder jemand für ihn die Urkunde, in der die Freilassung ausgesprochen ist, empfangen, dann ist es eine ganz gewöhnliche »manumissio per epistolam« oder er hat sie nicht empfangen, dann ist er eben nicht frei. Hat der Herr letztwillig die Freilassung des Sklaven angeordnet, oder ist aus irgend einem Dokumente zu schließen, daß er die Freilassung wünscht, dann haben wir die römische »fidei commissario libertas« vor uns, die aber mit der »manumissio testamento« nicht identisch ist. »Von dieser »manumissio testamento« ist die sog. »fideicommissaria libertas« zu unterscheiden, welche darin besteht, daß der Testator nicht selbst den Sklaven (testamento) freiläßt, sondern nur seinen Erben beauftragt, ihn frei zu lassen.« (Czyhlarz, Inst. 50). Von dieser fidei commissari übertas handelt b. Gittin 40 a. Mehr davon in meiner demnächst erscheinenden Arbeit über das talmudische und römische Recht. 17. Das. Z. 7 v. u. »Nebenformen sind פי נקם per epistolam und טבלא per mensam«. Da der Talmud, wie in Nr. 16 erörtert wird, eine manumissio testamento nicht kennt, sondern eine manumissio

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