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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1915-01-01 · Heft 5 · p. Seite 273

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
59 (1915)
Issue
Heft 5
Article
Berichtigungen zum Sklavenrecht in der talmudischen Archäologie von S. Krauß
Date
1915-01-01
Page
Seite 273 (sequence 6)
Language
German
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Archäologie des Prof. Dr. S. Krauss. 273 Sklaven besitzen können.« Diese Stelle im Sifra zum Abschnitte Ennor: *ועבדים שקנו עבדים* beweist eben die Richtigkeit der Ansicht des R. Scheschet in Kidduschin 23 ורבנן סברי כיון דאמר ליה ע״ט אהניי ליה תנאיה«/ daß nach der Ansicht der Majorität der Sklave unter Umständen Eigentum besitzen kann. 13. Das. Z. 13 v. u. »Schließlich ist trotz allem auch die Möglichkeit eines eigenen Peculium nicht ausgeschlossen, da sich ja der Sklave im gegebenen Falle loskaufen kann.« Das römische Peculium ist aber nicht Eigentum des Sklaven. »Trotz dieser concessio peculii wird es aber rechtlich nicht Vermögen des Sohnes oder Sklaven.sondern bleibt Bestandteil des Vermögens des Gewalthabers« (Czyhlarz, Inst. 247). Es wäre daher dem Sklaven nach talmudischen Begriffen unmöglich sich mit einem solchen sehr zweifelhaften Vermögen loszukaufen, da das Loskaufgeld unter allen Umständen nicht dem Gewalthaber gehören darf. 14. Das. Z. 18 v. o. »Es gibt keine Wahrheit (המנותא) unter Sklaven«; sie können demnach kein Zeugnis abiegen . . . « Daß die Unfähigkeit des Sklaven als Zeuge aufzutreten mit seiner Lügenhaftigkeit nichts zu tun hat, beweist am besten die Stelle Baba kamma 88. ,מה לגולן שכן טעשיו גרטו לו תאמר בעבד שאין מעשיו גרמו לד‘ 15• S. gg, Z. 7 v. o. »Die Freilassung erfolgt durch folgende Modalitäten: 1. Durch Loskauf (כסף). Der Sklave hat zwar kein peculium (S. 91), aber es konnte ihm das Lösegeld zu Händen des Herrn ausschließlich zu diesem Zwecke von einem dritten geschenkt worden sein (per amicos) . . . .« Dazu in Anmerkung 678 »Nach dem Prinzip וכין לאדם שלא בפניו«. Diese Worte sind uns ganz unverständlich. Wie soll einem Sklaven »zu Händen des Herrn« in dessen Eigentum er steht »von einem dritten« etwas »geschenkt« werden könnenPJ Tatsächlich empfängt der Herr das Geld vom dritten einfach als Preis für die Freiheit, die der Sklave dadurch erlangt. עבד Monatsschrift, 59. ahrgang. 18

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