Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 41 (1896-1897)
- Issue
- Heft 14
- Article
- Die Organisation der jüdischen Ortsgemeinden in der talmudischen Zeit
- Date
- 1897-01-01
- Page
- Seite 657 (sequence 19)
- Language
- German
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Die Organisation dor jüdischen Ortsgemeinden. 657 Vom ersten Augenblick ihrer Benutzung an gehörten die Synagoge und die zugehörigen Gegenstände in erster Linie Gott und erst in zweiter Linie, der Gemeinde 1). Sie durften vom Gemeindevorstand höchstens für einen an Heiligkeit höher stehenden Gegenstand verkauft oder eingetauscht werden‘2), ja nicht einmal durfte eine baufällige Synagoge abgerissen werden, so lange das neue Gotteshaus noch nicht errichtet war3). Zu allen mit der gottesdienstlichen Yerwaltung verknüpften Pflichten und Hechten waren die Vollbürger (בגי העיר) heranzuziehen1 *). Während, wie wir gesehen, die äussere Verwaltung synagogaler Angelegenheiten dem Vorstand der Gesaimntgemeinde überlassen war, lag die innere, mehr rituell(; und. liturgische Leitung gottesdienstlicher Angelegenheiten in der Hand eines ראש חכגסח,,׳•). Dieser hatte die Oberleitung bei allen gottesdienstlichen Handlungen6). Wir finden ihn-unter dem Namen apyidovaYtoyog in sehr vielen jüdischen Gemeinden auch aussernalb Palastina’s7). Er hatte, eine hohe Ehronstellung innerhalb der Gemeinde8). Schrittgelehrter brauchte er nicht zu sein9). Bei Trauermahlen, welche zur Tröstung und Aufheiterung bei Trauernden zuweilen abgehalten wurden, wurde zeitweilig ein besonderes Glas zu Ehren des ראש ה בגסה geleert, um ihm eine Anerkennung für seine uneigennützige Verwaltung zul) Sanhedrin 48 b; Tos. Megilia, 8. 224, Z. 12; Kidduschin 73 d. *) Es sei denn, dass ein dahingehender gemeinsam vom Vorstand und der Gesaimntgemeinde gefasster Beschluss vorliegt {במעמר אנשי העיר) Mogilla 111, 1; dasselbe gilt von dem Golde, das fiir einen bestimmten heiligen Zweck gesammelt ist, so lange dieser nicht voll befriedigt ist; ein verbleibender Ueherschuss blieb allerdings frei verfügbar Megilia 27 a. *) Meg. 2b b; Baba bathra 8b; Jer. Megilia 111 Anfang. כופין בני העיר זה את זה לבנות להס בית הכנסת ולקנות להם ספר הורה ונביאים (4 Tos. Baba, mez., XJ 8. 39b, Z 29/30; Nedaaim V, 5. u) Hierher gehörige Stellen Joma Vll, 1;' Sota VII, 7; Pessaehim 49b oben; Tosefta Megilia IV, S. 227; Jer. Berachoth 111. 1 (6a). fl) Nach Haschi bat er zu bestimmen, wer in der Synagoge die heiligen Functionen zu verrichten bat. Joma 8 b s. v. ראש הכנסת. 7) Corpus inscriptionum Graeearum No. 9894 auf der Insel Aegina; No. 2221 c iu Chios; Marcus V, 22; Lucas XIII, 14; Apg. XIII, 15; vgl. Levy, ״Epigraphische Beiträge zur Geschichte der Juden״ im ״Jahrbuch für Geschichte d. Juden“ 18G1, S. 271 ff.; Schürer II S. 364ff.;- derselbe ״GemeindeVerfassung“ S. 25—28 Reinach in ״Revue des ötudes juives“ 1883. S. 164 ff. 8) Es galt als ein besonderer Vorzug, die Tochter eines ראש הכנסת zur Gattin zu erhalten. Pessaehim 49 b oben. °) Das. es geht dies aus der Gegenüberstellung zu ת^טיד חכם hervor. Mou&tsschrift. 41. Jahrgang 42