Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 41 (1896-1897)
- Issue
- Heft 14
- Article
- Die Organisation der jüdischen Ortsgemeinden in der talmudischen Zeit
- Date
- 1897-01-01
- Page
- Seite 654 (sequence 16)
- Language
- German
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654 Die Organisation der jüdischen Ortsgemeinden. dass er die Summe auf die unparteiischste Weise verwalten werde1). Auch in Trauertallen wurde er zugezogen2). E. Einzelne Verwaltungszweige. 1. Organisation des Gottesdienstes. Wir haben bereits gesehen, dass sieh die Gemeinde- Verwaltung auf das öffentliche Leben nicht nur, soweit es im bürgerlichen, sondern auch soweit es im religiösen Lehen zum Ausdruck kam, erstreckte. So wurde die re.ligiose PHicht der Almosenvertheilung zur GemeindepHicht gemacht, und so wurde auch eine andere religiöse Pflicht — in die Lehren und das Wesen der Thora einzudringen — durch öffentliche Elementar- und Hochschulen ermöglicht. Lmgrkehrt wurde die Verwaltung rein bürgerlicher Geschäfte vom Gemeindevorstnud nach Normen gehandhabt, die durch die hl. Schrift und durch religiöse Tradition aufgestellt waren, wie z. B. die Repartirung der Gemeinde- und Staatssteuern und die Aufstellung polizeilicher Vorschriften. Die Rechtsprechung geschah gleichfalls nach den durch Thora und Ueberlißferung anfgestellten Bestimmungen. Es war also die politische Gemeinde streng genommen nichts anderes, als eine erweiterte Religionsgemeinde. Diese Beobachtung gewinnt noch mehr an Zuverlässigkeit, wenn wir vergleichsweise die Diasporagemeinden im römischen Reiche heranziehen. Dort Hess man den Juden völlige Freiheit in der Rechtsprechung, in der Almosenver- # waltung, in der Verwaltung der öffentlichen Gelder und natürlich auch in der Ausübung der gottesdienstlichen Vor- Schriften, um nicht bei ihnen Bedenken religiöser Art zu wecken, und um ihnen innerhalb des Kreises ihrer Religionsgenossen freie Entfaltung der religiösen Eigenart zu ermöglichen3). Insofern sich nun die Bürgerschaft vereinigte, um geineinsam den Gottesdienst zu verrichten und gemeinsatn alle Kosten zu tragen, welche durch den Bau eines ') Megilla 27 b oben, Tosefta S. 24 Z. 12. . •; Massecheth Semachoth Kap. 11. ״) Schürer, Gemeindeverfassung d, Juden in Rora in der Kaiserzeit S. lOff; vgl. oben S. 591.