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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1897-01-01 · Heft 14 · p. Seite 652

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
41 (1896-1897)
Issue
Heft 14
Article
Die Organisation der jüdischen Ortsgemeinden in der talmudischen Zeit
Date
1897-01-01
Page
Seite 652 (sequence 14)
Language
German
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652 Die Organisation der jüdischen Ortsgemeinden. innere Gestaltung desGeineindclebens; sie waren gleichsam eine Aufsichtsbehörde in den Gemeinden und kraft ihrer Approbation die Vertreter des Nassi oder des Exilarchen. — Alle Gemeinde- ««!gestellten wurden durch sie eingesetzt, so die Gemeindeältesten'), die Almosenvcrwalter־), die approbirten Aerzte:i), sie bestimmten die Buss- und Bettage4) und liattcn überhaupt die Oberaufsicht über das gesammte religiöse und politische [.eben des Ortes. Auch sorgten sie für die Durchführung der vom Vorstandscollegium erlassenen Verordnungen:>). Die mit der Ordination versehenen Gelehrten erhielten den Ehrentitel Iiabbi oder Rab, je nachdem sie auf palästinensischem Boden oder ausserhalb Palästinas ordinirt waren *י). Die Gemeinde sollte ihnen stets Khrfureht entgegenbri ngen 7). Dagegen sollten auch die Richter nach Kräften für das Wohl des Ortes eintreten8); man sollte daher stets Bedacht darauf nehmen, dass der, welcher mit dem Amte des Ortsrichters betraut wird, auch dieses Amtes durchaus würdig sei3). Die Richter sollten ihre Macht nicht missbrauchen;0) und keine Verordnungen treffen, durch deren Durchführung die Gemeinde über Gebühr angestrengt würde11); so z. B. sollten sie nicht zu viele Fasttage einsetzen 1־). Es sei an dieser Stelle noch einer halbamtlichen Persönlichkeit Erwähnung gethan, des ') Jer. Pea VIII, 6 (21a); auch haben sie das Recht, Vorstandsmitglieder des Amtes zu entsetzen, wie hier von R. Jose erzählt wird, der einen absetzte, weil gesetzwidrig auch ein Bruder desselben in! Vorstand war. ף Das. 8) Tos. S. 328, Z. 2. Ein vom Richterkollegium eingesetzter Arzt war für Unglücksfälle, die in seiner Praxis vorkamen, wenn sie nicht vorsätzlich veranlasst waren, nicht verantwortlich; nicht approbirte Aerzte waren verantwortlich. Aehnlick. ist der Gerichtsbüttel, der die vom Gerichtshofe verhängten Prügelstrafen vollzieht, nicht haftpflichtig,- wenn der Bestrafte infolge der Schläge auch dauernden körperlichen Schaden erlitten hat; vgl. Tos., S. 215, Z. 12. *) Taanith I, 5 -u. 6. ß) Baba b. 8b; Kethubboth 49b, Sie veitraten in der Verwaltung mehr die polizeiliche Seite. So besorgt hier Rabba die Eintreibung rückständiger Almosengelder von einem lässigen Zahler mit Gewalt. *) Frankel im. Jahrbuch I, S. 152—154. ד) Sanhedrin 8 a Mitte. •) Das. 9) Das. 7 b Mitte. 10) Das. unten. ,1) Taanith 14 b אין מטריחין את הצבור יוחד מדאי, vgl. auch Jer. das. 1, 7 (64a); der Grundsatz lautet an anderer Stelle אין גוזרין מירד, על הצבור אלא אם כן דוב הצבור יבולין לעמוד בד. Horajoth 3b; Baba b. 60b; Ab. s. 36a; B. k• 79b; Tob«. R 222 Z. 12/13 1V) Taanith 14b.

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