Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 41 (1896-1897)
- Issue
- Heft 14
- Article
- Die Organisation der jüdischen Ortsgemeinden in der talmudischen Zeit
- Date
- 1897-01-01
- Page
- Seite 651 (sequence 13)
- Language
- German
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Die Organisation der jüdischen Ortsgemeinden. 651 drei Laien dagegen ersetzen völlig einen ordinirten Gelehrten 1). Zur Entscheidung von Strafsachen war stets ein aus mindestens drei ordinirten Gelehrten bestehendes Richtercollegium erforderlich (2(ביה דין). l)a sieh ein solches nur in grösseren Orten befand, so wurden in diesen bestimmte Gerichtstage eingerichtet, zu welchen di(‘ Landbewohner, wie wir bereits oben1‘) gesehen, sieh dorthin!)(‘gaben, um ihre Streitfälle dem Gerichtshöfe vorzulegen. Es wird dringend abgerathen, in einem Orte zu wohnen, in welchem sich.kein mit Strafrecht ausgerüsteter Gerichtshof ביה דין מבין ועונשין befindet1). 1) ic Richter wurden zuweilen für eine beschränkte Zeit/'), gewöhnlich aber für Lebenszeit eingesetzt. Richterlose Gemeindeu wandten sich an den Patriarchen mit der Ritte um Einsetzung von Richtern6); desgl. bewarben sich Gelehrte bei dem Nassi um ein Richterdiploin für die Gemeinden7). Ein Gehalt erhielt(‘!) die Richter nicht, wie überhaupt der Regriff •*Gehalt41־ damals unbekannt war, weil es keine Rerufsbeamten gab.!Höchstens hatten Personen (wie Lehrer und Richter), die öffentlich tliätig waren, das Recht, sich von Fall zu Fall von den betreffenden Personen, denen sie ihre Dienste widmeten, sieh (‘ine Entschädigung für die ZeitversäumnissB) oder sonstige mit Vermögensvorlust verbundene Bemühungen geben zu hissen. Auch hatte die Gemeinde die religiöse und moralische Verpflichtung, einem Gelehrten, der sich ganz der Allgemeinheit widmet und dadurch seinen bürgerlichen Rerut vernachlässigen muss, die nötigsten Mittel zum Leben zu verschaffen9). Die Ortsrichter 11att.cn einen grossen Einfluss auf die ') Jedoch steht an Orten, wo sich ein ordinirter Gelehrter beündet, nur diesem das Recht zu, processirende Bürger gegen ihren Willen vor sein Tribunal zu eitiren; nur wo kein ordinierter Gelehrter ist, haben drei Laien die Bofugniss ohne jedwede Verantwortlichkeit gütige Entscheidungen zu treffen. (Andere wollen dies auch im ersten Falle erlauben); Jer. das.; Jer. Nedarim 42 b; Bechoroth 36 b 87 a־. 2) Sanhedrin 3a; 14a. ף S. 099. 4) Sanhedrin 17 b. h) Jer. Chagiga 7(>c/d. ״) So die Gemeinde von Simonias; 8. oben S. 593. ד> Jer. Chagiga 76d (oben); Sanhedrin oa, ל Bechoroth IV, 5; fol. 29a; Kethubboth 105a; über das Gorichtsverfahren 8. Frankel ״Gerichtlicher Beweis״, Schürer ״Geschichte״ II, S. 165; das. die Litteratur S. 143. •) Scliabbath 114 a,