Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 41 (1896-1897)
- Issue
- Heft 14
- Article
- Die Organisation der jüdischen Ortsgemeinden in der talmudischen Zeit
- Date
- 1897-01-01
- Page
- Seite 650 (sequence 12)
- Language
- German
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650 Di« Organisation «1er jüdischen Ortsgemeinden. Solche mit richterlichen Befugnissen' ausgestattete Gelehrte dürften wohl nur in den wenigsten Ortschaften, selbst kleineren von untergeordneter Bedeutung, gefehlt1) haben. Wir finden hauptsächlich 3 Bezeichnungen für sie;' nämlich: .זקז4) ,הכם,י:) ,דייז2 *) Bei ihnen lag die Entscheidung in allen religiösen Angelegenheiten der Gemeindeinitglieder. Daher sollten nur solche Gelehrte zu Hielitern in den Gemeinden gemacht werden, die mit allen religionsgesetzlichen Fragen vortraut waren5). Während zur~Entscheidung in einem Civilprozesse, wobei es sich lim Geldangelegenheiten handelt, im Allgemeinen drei Richter erforderlich sind 6), darfein solcher ordinirter Gelohrter allein gütige TJrtheile fällen; er hat das Recht, jede Streitfrage zwischen zwei Geineindemitgliedern auch gegen deren "Willen zu entscheiden. Allerdings ist hei einem verkommenden Reehtsirrthum der Richter Kraft seiner unumschränkten Autorität, nur dann nicht ersatzpflichtig, wenn er die Autorisation besitzt7); aber auch ein nicht, autorisirter *Gelehrter“ ist nicht ersatzpflichtig, wenn sieh die Parteien freiwillig8) an ihn gewandt haben. Ein Laie als Schiedsriehter ist bei einem Reehtsirrthum stets ersatzpflichtig9): im Judenthum“, im Jahrbuch für Geschichte (!.Juden Bd. 1 (1860) S. 41 ff: Bloch Die Oivilprozessordnung nach Mosaisch-Uabbinischem Rechte“. S. 1--7. So finden wir sie z. B. in einem Dörfchen in .der Nahe Jerusalems. Gittin 20b, Ende; vgl. Makkoth 7a; Jer. das.;11 b; Tos., S. 420, Z. 4 — 6. *) Jer. das. und oft. ״ (יWeiser“ Tos. S. 281, Z. 4. Jer. Chag. 1. 76c. 4) Jer. das; Jer. Nedarim V, 4 (30b); Tos. Schekalim Ende; Sanhedrin 14a זקן eigentl. ״Aeltester“. Die Bezeichnung זקן war mehr in Palästina gebräuchlich, חכם mehr in Babylonien; vgl. Bechorofh 86a mit Jer. Xedarim 42 b. *) Schabbath 114a הצבור hy איזהו תלמיד חכם שמשנין אותו פרנס hier bedeutet מדגם . . . nicht wie gewöhnlich ״Gemeindevertreter“ (s. o.), zumal Gelehrsamkeit von diesem gar nicht verlangt, nicht einmal immer erwünscht w־ar (8. 0. S. 043), sondern ״geistlicher richterlicher Beamter“, der geeignet sein 8011 zur Entscheidung religiöser Fragen. Die דייגים nahmen in jener Zeit etwa die Stellung von ״Rabbinen“ ein; vgl. Jer. Chag. 76c; פרנס an sich ist die allgemeinste Bezeichnung für die Verwaltung eines einflussreichen Amtes, selbst Moscheh u. Aron werden פרנסים genannt; vgl. Jorria 86 b u. auch Gittin (JOa oben. ft) Sanh. 4 b Ende. T) Das. 5a; 8. Noten der Tosafot s. v. ק אפיליו. •) Sanh. 5a. ״) Das. 4b ö/a Jer. Chagiga 76c,