Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 41 (1896-1897)
- Issue
- Heft 14
- Article
- Die Organisation der jüdischen Ortsgemeinden in der talmudischen Zeit
- Date
- 1897-01-01
- Page
- Seite 648 (sequence 10)
- Language
- German
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648 Die Organisation <ler jüdischen Ortsgemeinden. geldcr1); er repartirte die Gemeinde- und Ortssteuern auf die einzelnen Bürger nach bestimmten Normen2) und hestimmte über Anschaffung• und Entiiusserung von Gemeindegut3). Er überwachte das ganze Geschäfts- und Verkehrsleben des Ortes, setzte für den Marktverkehr die Maassgrossen fest־:), bestimmte für die Nahrungsmittel den Preis '־) und für den Arbeitslohn die Normalhöhe6). Ferner hatte er die Befugniss, polizeiliebe Vorschriften zu erlassen r). Die פדגסים hatten hierbei die weitgehendsten Rechte; sie konnte]! selbst die durch Religion und Herkommen festgesetzten Normen im Interesse der Gemeinde überschreiten. Sie durften z. B. geradezu in das Familienleben eingreifen und einzelnen Gemeindemitgliedorn, wenn dies erforderlich schien, den Verkehr mH einander verbieten**): für die Febertretung ihrer polizeilichen Verordnungen konnten sic festnormirte Strafsummen ansetzen9). Entsprechend ihrer umfangreichen Maehtbefugniss hatten sie aber auch der Gemeinde gegenüber bedeutende Pflichten. Sie hatten jederzeit das Gemeinwohl in bester Weise zu fördern. Demgemäss hatten sie darauf hinzuwirken, dass in jeder Gemeinde eine geregelte Almosenverwaltung bestand 10), ferner ein geordnetes Gerichtswesen11) sowie ein guter Jugendunterricht 12). Sie sollten besorgt sein für den Schutz des Ortes nach aussen hin durch Anlegung von Befestigungen13), nach innen durch Erlass und Durchführung angemessener Polizeiverorduungen 14). Ferner sollten sie darauf *) Baba b. 8 b. Für die Almosenverwaltung waren besondere Derfionen (גב*יש) oder Commissionen eingesetzt. Vgl. ״Die Organisation der Almosen Verwaltung'1 vom Vorf. ף Baba b. I, 6 fol. 7 b u.; das Nähere weiter unten. •) Megilla III Anf. fol. 26a/b; vgl. weiter unten. *) Baba B. 8b; Tos. Baba mez. S. 396, Z. 31/32. *) Das. •) Das. י) So z. B. konnte den Bürgern verboten werden, das Vieh an bestimmten Stellen zu woiden. •) Tos.. S. 396, Z. 32. e) Baba b. 8 b; Tos.,. S. 396, Z. 30—32. . *•) Sanhedrin 17b. 1י) Sanh. I, 6 Ende; fol. 17b unten. Sanh. 17 b u.; Schabbrth 119 b u. Jer. Chagiga I, 7. *״) Baba b. I, 5; fol. 8b i; in besonders bedrohten Orten sollen Pferde bereit stehen zur Beschleunigung der Flucht bei Ueberfällen, Pessaohim 113 a oben.? **) S. unten.