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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1897-01-01 · Heft 14 · p. Seite 647

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
41 (1896-1897)
Issue
Heft 14
Article
Die Organisation der jüdischen Ortsgemeinden in der talmudischen Zeit
Date
1897-01-01
Page
Seite 647 (sequence 9)
Language
German
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Die Organisation der jfiilisclicn Ortsgemeimlen. f>47 machten es sich zur Ehrenpflicht, jungen, würdigen und gottcsturchtigen Männern Ehrcnstellen innerhalb der Gemeinde zu verschaffen1). Die Amtsdnucr war nicht!)(‘schränkt; sehr oft ging ein Gemeindeamt vom Vater auf den .Sohn über, so dass manche Gemeindeämter gleichsam erblich an «*ine Familie geknüpft waren־; es war dies natürlich nur dann der Falk wenn der Vater sein Amt gut verwaltet hatte und auch der Sohn würdig war; dam! hatte diesen* den Vorzug vor anderen Bewerbern -). .Ein פדגס sollte der Gemeinde gegenüber auch stets ein(‘׳ seiner Stellung entsprechende würdig(‘ Haltung bewahren, er durfte daher z. B. nicht öffentlich:;) eine handwerksmässige Arbeit verrichten 1). Betrachten wir nun genauer den Wirkungskreis, die Machtbefugnisse und die Pflichten der Gemeindevorsteher, so sei zunächst daran erinnert, dass sie bei ihrem Amtsantritt entweder ein unbeschränktes Mandat von der Gemeinde erhielten, in welchem Falk1 alle ihre Beschlüsse auch ohne Zustimmung der Gemeinde absolut(‘ Geltung hatten, oder aber (»in beschränktes, in welchem Falle sic» nur den Beschlüssen der Gemeinde gemäss handeln durften, In jedem Falle reprüsentirten sie in ihrer Person di«* Gemeind(‘־“). Daher dürfen wir annclnnen, dass alle Machtbefugnis«, die die Gemeinde als Ganzes besass, auf das Keprüsentantoncollcgium derselben, die פרנסים, überging; wir dürfen dies um so eher, als die Gemeinde thatsachlich ohne die Vorstell er keinen gütigen Beschluss 'fassen konnte K). Die Befugnisse der *Gemeinde (בגי העיר), und demgemäss der sie vertretenden פרנסים, waren sehr weitgehend. Der Gemeindevorstand7) hatte vollständige Freiheit in der Verwaltung einlaufender Gelder, besonders der Almosen- M Das, Kiddusohin V, 5. Priester, welche mit einem weiblichen Mitgliode einer solchen Familie sich vermählen, brauchen keine Nachforschung nach der Lauterkeit der Abstammung anzustellen. Auch die Söhne der ערגסים genossen hohe Achtung in der Gemeinde Horajoth 13 b. ר) D. h. vor mindestens 3 Personen; Kidcluschin 70a 4) So darf er z. B. nicht öffentlich, ein (Jeländer anfertigen das. 8) Vgl. oben S. 644. *) Tos., S. 224, Z. 11/12. Vgl. Khenferd ״Investigatio praefectorum synagogae“ (1701), S. 107 ff. 7) Wir setzen im Folgenden voraus, dass entweder der Gemeindevorstand absolute Vollmacht für alle seine Handlungen hat, oder (andernfalls) doch nach einem vorausgegangenen Gemeind ebeschluss handelt.

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