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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1897-01-01 · Heft 13 · p. Seite 603

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
41 (1896-1897)
Issue
Heft 13
Article
Die Organisation der jüdischen Ortsgemeinden in der talmudischen Zeit
Date
1897-01-01
Page
Seite 603 (sequence 16)
Language
German
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IRI
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Die Organisation ilor jüdischen Ortsgemeinden. 603 diejenigen Personen stets den Vorzug, in deren Interesse 08 anfänglich angeschafft oder' eingerichtet war. Daher hatten bei der Benutzung einer Gemeinrieeinrichtung die Ortsbewohn er stets das Beeilt der Priorität vor den nicht im Orte Ansässigen. Allerdings durften auch diese nie von der Bomitzung des Gemeindegutes ausgeschlossen werden. Die Art der Durchführung wird aus folgenden Beispielen klar hervorgehen. Die Synagogen und Lehrhäuser waren zum Gebote und Unterricht bestimmt1): daher standen sie nur den Lehrern und Schülern, insbesonde.ro den Thora- und Taimudlehrern und -Jüngern zu jeglicher Benutzung frei, denn in ihrem Interesse waren sie ursprünglich erhallt, worden־). Von den öffentlichen Obsthäumen durfte jeder Früchte abpflückeu, um sie entweder sogleich oder in seiner Wohnung zu gemessen, dagegen war es verboten, zu Hause einen grösseren Vorrath /inzusammeln, um die Früchte zu dörren oder zu pressenÜbst von solchen Bäumen dagegen, weiche nur bestimmt waren, dem Wanderer eine Krquiekung zu bereiten, durfte man überhaupt nicht in die Wohnung mitnehmen, um es dort zu gemessen *), sondern es musste sofort auf der Strasse gegessen werden. Wasser aus Trinkhrunnen durfte man nur zum eigenen Gebrauche, sei es zum Trinken, sei es zu llaushaltungszwcekeii verwenden־'). Dagegen war es verboten, dasselbe zum Tränken des Viehes zu benutzen oder es gar feil zu bieten. Auch in der Ausübung eines Gewerbes6) durfte es nicht verwendet werden. Aus Triukbrunnen, die für Wanderer bestimmt waren, durften nur Passanten trinken, nicht aber dürft(' man Wasser aus ihnen schöpfen7), um es zu Hause zu trinken; selbst Arbeiter, die in der Nähe eines solchen Brunnens arbeiteten, mussten einzeln an ihn herantreten, um ihren Durst zu löschen, nicht aber durfte eine Person für mehrere zugleich schöpfen8). Selbstverständlieh durfte man solche Trinkbrunnen nicht zum Waschen des ') Megilla III, 3; 28 b; Jer. Meg. 74 a. ‘2 * 4 *) Das. Jer. Meg. 74 a, s) Tof. S. 397, Z. 12—14; denn die Obstbäume soliteu nur dem unmittelbaren Genuss dienen. 4) Das. Z. 14/15. b) Zur Zubereitung von Speisen und zum Abspülen, das. Z. 15/16,18/19. e) Z. 16/17. Von Wollhändiorn, Färbern, Blickern, Berufskochen, Brunnengräbern, Besitzern von Badeanstalten und Friseuren. ל) Z. 19. *) Z. 19/20.

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