Mannheim
Compact Memory

Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1897-01-01 · Heft 13 · p. Seite 602

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
41 (1896-1897)
Issue
Heft 13
Article
Die Organisation der jüdischen Ortsgemeinden in der talmudischen Zeit
Date
1897-01-01
Page
Seite 602 (sequence 15)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
93% known words query
IRI
…/2829132-2829696-2829710-2842108--28154-2842149
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

602 Die Organisation der jüdischen Ortsgeineiuden. Jede Ortsgemeinde sollte ferner thunliehst besitze^: eine Öffentliche Backanstalt 1), eine öffentliche Bedürfnissanstalt2 3) und öffentliche Obstbäume:?). In jeder Stadt befanden sich ferner Cisternen, gewöhnlich auch Waschanstalten und Tränken für das Vieh4), wohlthätige Einrichtungen bei der orientalisehen Wasserarmuth, ferner rituelle Frauenbäder (5 (מקואות). Auch ein Schul- und Lehrhaus scheinen jedenfalls die grösseren Gemeinden besessen zu haben, soweit dies nicht mit dem Gotteshause verbunden war6) Grosse Städte hatten auch ein besonderes Gerichtsgebäude7). Prozesse, welche Gemeinden mit einem Gemeindemitglied betr. eines Gemeindebesitzes führten, sei es dass je* mand Gemeindegut entwendet oder eine versprochene Schenkung nicht realisirt hatte, durften nicht bei einem Richter aus diesem Orte anhängig gemacht werden, denn dieser wäre Partei, da er als Gemeindemitglied Antlieil am Gemeindebesitz hat; dasselbe gilt im Bezug auf die Zeugen. Nur der Gerichtshof eines anderen Ortes durfte enscheiden, nur Personen aus anderen Gemeinden durften Zeugniss ablegen8). Aller Besitz der Gemeinde war Eigenthum jedes einzelnen Bürgers; allen stand daher die Benutzung des Gemeindegutes in gleicher Weise frei und zwar unentgeltlich9). Eine Bevorzugung bestimmter Personen gab es nicht. Zwei Grundsätze waren hauptsächlich für das Benutzungsrecht geltend: 1. Aller Gemeindebesitz darf in erster Linie nur für den Zweck benutzt werden, für den er ursprünglich bestimmt war; 2. Bei der Benutzung von öffentlichem Eigenthum haben 1j Sauhedrin 17 b. 2) Das. 3) Das. 4) . Baba mez. Tos. XI, S. 397 5) An vielen Stellen des Talmud. G) בית דומדרש, das Nähere vgl, weiter unten; und ,,die Organisation des Jugendunterriehts im Talmudischen Zeitalter“ vom Verf. im ״Israelit“ 1894 Pädagog. Beilage zu No. 52 und Fortsetzungen. 7) Sanhedrin IV, 3. 8) Baba batkra 43 a; Tos. S. 411 0. J. Wenn dagegen der .Richter auf allen Antheil am Gemeingut verzichtet, so kann ihm der Streitfall zur Entscheidung vorgelegt werden. Ein analoger Fall ist folgender: Wenn jemand eine den Armen seiner Stadt versprochene Schenkung nicht realisirt, so kann keiner der Armen, wohl aber ein anderer Bürger desselben Ortes entscheiden oder Zeuge sein, Baba bathra 43 a. 9) Nedarim V, 5.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.