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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1897-01-01 · Heft 13 · p. Seite 601

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
41 (1896-1897)
Issue
Heft 13
Article
Die Organisation der jüdischen Ortsgemeinden in der talmudischen Zeit
Date
1897-01-01
Page
Seite 601 (sequence 14)
Language
German
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IRI
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Die Organisation der jüdischen Ortsgoineimlon. 601 Die Strassen, welche, (len Ort durchziehen, sowie die öffentlichen Pliitze1'). Privatwege und Pfade, die einmal in dem Gebrauche der gesummten Gemeinde gestanden haben, können nie wieder Privatbesitz werden״(־ Wenn daher ein öffentlicher FusBpfad durch das Besitzthum eines Bürgers führt, und dieser Bürger den Ptad, soweit er seinen Besitz durehschneidet, für sieb in Anspruch nimmt, dagegen den öffentlichen Pfad durch einen anderen Theil seines ({rundstücke.s leitet, so gehört von nun an nicht nur der neue, sondern auch der alte Fusspfad der Gemeinde, da beide eine Zeitlang von der ()Öffentlichkeit. als Gemeindebesitz benutzt, oder doch wenigstens betrachtet wurden. Die grossen l leerstrnssen oder besser Wnllfnlirtsstrassen, welche, nach Jerusalem führten, waren nicht׳ Gemeindebesitz. Sie galten zur Zeit der jüdisch-nationalen Selbständigkeit, da noch die regelmässigen- Wallfahrten zur Id. Stadt unternonnnen wurden, als Xationaleigenthmn:5). ln späterer Zeit dürften wohl die, römischen resp. persischen Machthaber diese Strassen in ihre Verwaltung übernommen haben 1 * * 5). Jede Gemeinde soll eine Synagoge besitzen, sowie .die zur Abhaltung des Gottesdienstes erforderlichen Gegenstände•'׳); jedoch waren die Synagogen grosser Städte Eigenthmn aller Juden, nicht der Gemeinden, in deren Mitte sie erbaut waren; du nämlich die Juden umliegender Ortschaften, wie auch die die Stadt passierenden zahlreichen Glaubehsgenossen sieh des Gottehauses bedienten, so musste angenommen werden, dass auch sie dereinst zu der Errichtung des Gebäudes })eigesteuert hatten, um sieh hierdurch gleichsam das Mitbenutzungsrecht zu erwerben; im Allgemeinen durfte daher die Gemeinde einer grossen Stadt ihre Synagoge nicht verkaufen; dagegen durften die Bewohner eines kleinen Ortes frei über ihr Gotteshaus verfügen, da anzunehmen war, dass nur Ortsbewohner zum Bau beigetrageu hatten6). \) Nedarim V, 5. מיצר שהחזיקו בו רבים אסור לקלקלו (צ. Ein Fusspfad, von dom die Allgomoinheit Besitz ergriffen hat, darf nicht entweiht werden (durch‘ Uebergang in Privatbesitz); B. kam in a 28 a; B. bathra 12 a, 26 b, 100 a, ferner VI, 7. ה) .Tor. Nedarim 30 b (V, 5); Tos. Nedarim II Ende (S. 278, %, 8/9). *) Schabbath 33b; Ab. Sara 2 b; 8. oben S. 592; Marquardt a. a. 0. I, S. 270. 5> Sanhedrin 17 b; kein religionstrouer Jude־ soll in einem Orto ohne Gotteshaus wohnen; ferner Tos. Baba mezia XI, S. 396f. 29/30; Nedarim V 5. 1 ״) Megilla 26 a; Näheros s. weiter unton; Jer. Meg. MI Anf. (73 d).

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