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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1897-01-01 · Heft 13 · p. Seite 600

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
41 (1896-1897)
Issue
Heft 13
Article
Die Organisation der jüdischen Ortsgemeinden in der talmudischen Zeit
Date
1897-01-01
Page
Seite 600 (sequence 13)
Language
German
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Die Organisation 10יr jüdischen Ortsgomoiinlen. 000 Verkehrs wari'ii, Es waren dies die Städte, dir* *, zumeist von den Römern und den früheren Machthabern Palästinas zum Sitze der Verwaltung gemacht wurden waren. Daher verband sich mit dem \\ orte כרך allmählich der Begriff einer ״ressen Stadt überliaupt: selbst Kern wird ״‘)!')'״,entlieh als 1 כרךh*- zeichnet '). Ms ist übrigens leicht erklärlich,, warum sieh in dem Worte ברך der Begriff ,,Festungsstadt‘‘ und ,,grosse, bedeutende Handels- und Yerkehrsstadt“ identilieiren konnte. Denn in jener alten Zeit, waren nur diejenigen Städte befestigt, welche durch ihre wichtige strategische und conimoreieÜe Lage oder durch blühenden I landel und Weltverkehr Ruf und Bedeutung hatten, wenn wir von denjenigen Städten nbselieii, deren Mauern mul Ruinen Zeugen waren von historischen Ereignissen in früheren Kämpfen und Schicksalen des Volkes, welche den (>rt, wenn jetzt auch nur noch für di(' Erinnerung, b(*deut(*nd und berühmt gemacht, hatten. כרך bedeutete demnach in späterer Zeit überhaupt eine Stadt, die, sei es durch ihre altehmvünlige (.»('Schichte, sei es durch Handel und Verkehr oder endlich auch durch Verwaltungsorgane allerseits bekannt ist. So kam es, dass späterhin der Unterschied zwischen עיר und כרך mir noch geschichtlich zu begründen war, wie wir denn auch statt des feststehenden Ausdruckes כרכים הניוקפין ח־ימה die Bezeichnung ־עייריה הנווקפוה הוכה) finden oder auch blns ־'•עיר חיכה). In religiöser Beziehung bestanden allerdings die Differenzen fort (vgl. S. fühl, Note ()). Eine in der geschichtlichen Vergangenheit wurzelnd(‘ Eigentümlichkeit haftet.(' den כרבים an. Die kleinen Ortschäften, die in der Nähe einer כרך lagen, galten als zugehörig zu dieser Stadt; es erinnert dies au die griechische Oommunalverfassung, wo gleichfalls kleinere Orte den benachbarten grösseren untergeordnet waren 1). B. , j Gemeindegut. Zu demBesitze einer jeden organisirten Gemeinde gehören: *) Vgl. z. B. Tosefta Megilla Anfang. *) Kelim I, 7. s) Arachin IX, 3 ff. *) Kuhn ,,Städtische und bürgerliche Verfassung“ 11 (1865), S. 342 ff. will in dem Verhältnisse der Ortschaften des jüdischen Landes eine Parallele zu der Konien-Verwaltung in anderen Ländern erblicken; vgl. ferner Schürer, a. a. 0״ S. 13»ff. Vitringa, de decem otiosis, 1687, S. 221)ff.; Kuhn, a. a 0., II, 494; ferner noch Schürer das. S. 137.

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