Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 41 (1896-1897)
- Issue
- Heft 13
- Article
- Die Organisation der jüdischen Ortsgemeinden in der talmudischen Zeit
- Date
- 1897-01-01
- Page
- Seite 599 (sequence 12)
- Language
- German
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Die Organisation 11er jüdischen Ortsgomoindeu. 599 den Städten war für alle Zweige bürgerlicher Wohlfahrt Sorge getragen 1). Es!)('standen regelmässige Gerichts- und Markttage; 'für den regelmässigen Gottesdienst־) waren Gebiiude errichtet, die geräumig sein mussten, weil an bestimmten Tagen auch die benachbarten Landbewohner den städtischen Gottesdienst besuchten; denn an den beiden wöchentlichen Gerichts- und Markttagen strömte das Landvolk nach den Städten, um Streitfälle entscheiden zu lassen oder auf den Märkten Lebensmittel und andere Gegenstände zum Verkauf zu stellen oder einzukaufen; an diesen beiden Markttagen, die Es1־a:;) bereits eingesetzt haben soll, — Montags und Donnerstags1) — hatten die Dorfbewohner zugleich Gelegenheit, in der Synagoge der Stadt die theilweise Vorlesung des nächsten Thoraabschnittes zu hören, eine religiöse Pflicht, die sie in ihrem Iloimatsorte mangels einer Synagoge oder eines geeigneten Vorlesers nicht erfüllen konnten. Eine Stadt musste, mindestens 120 männliche Mitglieder zählen, wenn sie eine geordnete Gerichtsbehörde aus 23 Personen bestellend, organisiren wollte"’). Eine besondere Kategorie von Städten bildeten die 3. .כרכים ״Eestungsstädte“. Unter diesen verstand man meist solche Städte, die seit uralten Zeiten befestigt waren6); es waren die für die Geschichte des jüdischen Volkes historisch bedeutenden und berühmten Orte, die gewöhnlich auch noch zu dieser Zeit die llauptcentren des nationalen und internationalen ף Sanhedrin 17 b. 2) Ermöglicht durch die Ocmcirulcangehöngkoit von mindesten 10 für jeden Gottesdienst nothigen Personen, Megilla I, 3. :l) Haha kamma 82 a. 4) Daher heisst Montag oder Donnerstag öfter ״ יום הכניסהTag des Zuzuges“ (sc. der Landbewohner) — Megilla 1, 2; (vgl. das. I, 3) — oder auch ״ יומא דשוקאMarkttag“ llaha bathra 22 a. uj Sanhedriu I, 8; das. 171»; nach nuderen 230 erforderlich das. 1, 0, nach anderen 277 (oder 278). das. 18 a oben, vgl. Tos. 8. 419 f.; Jer, Sanhedrin 10 c Mitte. ö) Sauhudvin 1, 0; das. 17 b. Für solche Städte bestanden einige besondere religiöse Vorschriften; vgl. Megilla I, 1, כרכין המוקסין חומה מימות יה־שע ferner I, 2; Tos. Megilla Anfang S 221; Megilla 2b, 3b; Kelim I, 7. Während hier die besonderen Vorschriften auf die zu Josuas Zeit befestigten Städte beschränkt werden, werden sie von anderen schon auf die Städte bezogen, welche zur Zeit Aohaschweroschs ummauert waren; Tos. das., um als כרך zu gelten, musste nach Megilla 3 b einer Stadt mindestens 10 בטיגים aufweison können, vgl. oben S. 7)98; (vgl. auch Megilla 3b unten Noten der Tos&phot).