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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1897-01-01 · Heft 13 · p. Seite 596

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
41 (1896-1897)
Issue
Heft 13
Article
Die Organisation der jüdischen Ortsgemeinden in der talmudischen Zeit
Date
1897-01-01
Page
Seite 596 (sequence 9)
Language
German
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596 Die Organisation der jüdischen Ortsgemoindon. in den Schwestergemcindcn Palästinas ausgebildct hatte. Zu dieser Einheit in der Besorgung ־der Geweiudoangclegcnheiten trug schon der Umstand bei, dass in den Patriarchen für viele Sachen ein einheitliches gemeinsames Oberhaupt aller jüdischen Gemeinden bestand 1 *). dass ferner auch weiterhin ein reger Verkehr besonders zwischen den Gelehrten Palästinas und Babyloniens bestand, und dass endlich sich auch für das connnunalc Gebiet feste Nonnen mit der Bedeutung und dem Worte religiöser Gesetze ausgebildet hatten, die für sämmtliehe jüdische Gemeinden gleich bindend waren. Die Gemeinde]! Babyloniens hatten ein gemeinsames Oberhaupt, den Exilarchen ייי׳ט גלי*־.א, der in Bezug auf reli־ giüse Angelegenheiten noch mein* Autorität besass, als selbst der Patriarch: diese Überlegenheit des Exilarehen wurde sogar in Palästina anerkannt: so wurde z. B. die religiöse Ordination durch den Exilarchon auch in Palästina als wirksam betrachtet, während hingegen ein durch den Xassi ordinierter nur in Palästina, nicht aber in Babylonien Autorität besass־). Er war in seiner Macht und Würde auch von den Persern anerkannt und rangierte kraft seines Ansehens unter den ersten Würdenträgern des Reichs; als Zeichen seiner hohen Stellung trug er Amtsabzeichon; in späterer Zeit bezog er auch ein Einkommen von den Gemeinden. Krankel (in dieser Monatsschrift, Jg. 185.5, S. 294) nimmt an, dass dm־ Exilareh auf die innere Leitung der Gemeinden keinen Einfluss hatte: dies mag richtig sein. Immerhin aber hatte dennoch der Exilareh einen bedeutenden indirekten Einfluss auf die Gestaltung des Gemeiudewesens, da er für die einzelnen Ort«*/ die Richter ernannte : auch stand er dauernd mit den Städten des ganzen Reiches dadurch in Verbindung, dass sieli um ihn zu jeder Zeit Abgesandte aus dem ganzen Lande sammelten 3). l) Insbesondere kommt in Betracht, dass für bestimmte juridische Fälle der Patriarch allein das Recht hatte, Richter zu bestimmen, auch für Babylonien. a) Sanhedrin 5 a; die Exilarchen führten ihren Stammbaum in männlicher Linie auf David zurück, die Patriarchen in weiblicher Linie, daher ordnete der Patriarch R, Juda sich selbst dem Exilarchen unter Jer. Kilaim IX 3 (32 b). — In Schabbath 54 b (unten) wird der Exilareh als erster Beamter aller Juden für alle Vergehen der Juden gegen die Roligion verantwortlich gemacht. 3) Erubin öüa unten *דשכיחי גבי הרמג, s. Note Kaschis.

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