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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1852-11-01 · Heft 14 (November 1852) · p. [Seite]

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
1 (1851-1852)
Issue
Heft 14 (November 1852)
Article
Briefe aus Belgien
Date
1852-11-01
Page
[Seite] (sequence 7)
Language
German
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Briefe aus Belgien. 547 sehr jedenfalls eine solche unbeschränkte Unabhängigkeit dem ohnehin unser Zeitalter charakterifirendm Jndifferentismus Vorschub leistet, und manches Gute schon im Emporkonnnen zu ersticken drohet, hierzu wird es im Verfolge dieser Mittheiluugen leider nicht an Belegen fehlen. Kehren wir zu jener Epoche zurück, so war schon seit der Besitze nähme der sämmtlichen niederländischen Provinzen im I. 1814 vorher-- znsehen, daß Belgien mit Holland vereinigt und unter die Botmäßigkeit des Statthalters gebracht werden würde. Dieser Fürst hatte bereits im Juni des genailnten Jahres ein organisches Gesetz für alle seine damaligen jüdischen Unterthanen erlassen, kraft dessen die Eintheilung der Nabbinate, Gemeinden, Sprengel u. s. w. genau angegeben war; doch konnten die in den südlichen Provinzen wohnhaften Israeliten nicht eher unter dieser Organisation begriffen werden, bis nach der wirklichen Einverleibung beider Bestandtheile des neuen Königreiches — August 1810 —, die Organisation der israelitischen Gemeinden in Belgien kraft eines neuen Gesetzes mit der Organisation der holländischen Israeliten in Einklang gebracht umvbe. Es ergab sich sodann, zufolge des nämliehen Princips, daß die 1mm südlichen Provinzen zwei Hanptgemeinden, und zwar Limburg, Lüttich und Luxemburg zusammen zur dreizehnten/ und die sechs übrigen nämlich Südbrabant, Ost- und Westflandern, Namur, Hennegau und Antwerpen zusammen zur vierzehnten Hauptgemeinde gehören und sämmtlich einen einzigen Oberrabbiuer, und endlich besagte dreizehnte Hauptgemeinde als deren Residenz Mastricht bestimmt wurde, zwei Gemeinden vom zweiten, vier vom dritten und sechs vom vierten Range, und die vierzehnte Hauptgemeinde, für deren Sitz Brüssel an-, gegeben wurde, ebenfalls zwei Gemeinden vom zweiten, drei vom dritteu und fünf vom vierten Range unter ihren respectiven Sprengel haben sollten. Die Zahl und die Attribute der Vorstände oder Vorsteher unter den Namen Parnassim, Manhigim u. s. w. für die Synagogen einer jeden Kategorie ward in den Reglements oder Statuten, deren jede der vierzehn Hauptgemeinden die ihrigen vorgefchrieben bekam, aufs genaueste angegeben und in diesen Statuten alle Rechte und Pflichten der respectiven Gemeindemitglieder auseinander gesetzt. Die ganze niederländische Judeuschaft — die portugiesischen Gemeinden, wie sichs versteht, mit einbegriffen — hatte an ihrer Spitze ein anfänglich aus sechs, nachher ans sieben, und noch später aus neun Mitgliedern bestehendes Conststorium, das den Namen ,,Haupteommission für die israelitischen gierungen die sich von Fanatismus und retrograder Politik fern hielten Ursache, die Emancipation der Juden zu bereuen. Das Bewußtsein der nicht beeinträchtigten menschlichen Würde veredelt gegen Gott und gegen Menschen. Die Ned.

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