Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 82 (1938)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Beiträge zur Finanzgeschichte der jüdischen Gemeinden in Polen
- Date
- 1938-01-01
- Page
- Seite 252 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 89% known words query
- IRI
…/2829132-2830031-2830036-2841315--55403-2841379- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
252 B. Weinryb satzes (z. B. der geschlachteten Rinder, der verkauften Fässer Wein etc.) gezahlt wurden. Eine Vereinfachung und Vereinheitlichung des Steuerwesens wurde im Jahre 1629 durchgeführt; statt der Vermögens- und Einkommensteuer wurde eine einfachere und einheitlichere Haussteuer (podymne) eingeführt; aber schon einige Jahre später wurde die Einkommen- Steuer wieder erneuert. Hinzu kamen noch von Zeit zu Zeit Kopfsteuer und andere Steuern10. Bei den jüdischen Gemeinden ist eine ähnliche Entwichlung im Steuersystem zu verzeichnen — Ausbau der Einkommen-, Rückgang der Vermögenssteuer, Bestrebungen zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Steuersystems —•, wenn diese Entwicklung auch zeitlich später und mit verschiedenen Variationen vor sich ging. Die Verordnung vom Jahre 1581 wurde, wie schon erwähnt, zur Grundlage des inneren Steuerwesens der Gemeinden, die alle Steuern, die die Juden zu zahlen hatten, in ihrer Hand zu konzentrieren und die direkte Belastung der Juden durch Regierungsorgane zu vermeiden suchten. Dies lag übrigens in der Linie der polnischen Steuerpolitik, die um diese Zeit die Tendenz zur Dezentralisierung hatte, den Steuerzahler nicht direkt erfaßte, sondern die Steuern als Pauschalsummen von den niedrigen Verwaltungsorganen (Sejmik) erhielt, denen die Steuereinziehung übertragen wurde (17. Jhdt.). Für diese aber wurde die Steuerbefugnis zu einer Quelle der Macht. Ebenso verhielt es sich bei den jüdischen Gemeinden. Die erste Steuer, die die Gemeinden einzuziehen hatten, war selbstverständlich die Kopfsteuer (גלגול), welche je nach der wirtschaftlichen Kraft des Steuerzahlers bemessen wurde, ein System, das zur Grundlage der Gemeindesteuern überhaupt wurde. In allen Gemeinden wurden ״Einschätzer“ i0 J. Rutkowski, Zarys gospodarczych dziejöw Polski w czasach przedrozbiorowych. Posen 1923, 60 f., 170 f., 231, 2371.; Stan. Kutrzeba, Historya ustroju Polski w zarysie, I, Lemberg 1917, 212 f.; Kl. Bgkowski, Dzieje Krakowa. Krakau 1911, 50. In den Monopolunternehmungen war die Umsatzsteuer oft schon einbegriffen. So mußte man z. B. für alle Gegenstände, die zu wiegen waren, die Wagesteuer zahlen, auch wenn man die Stadtwage nicht benützte (B§kowsk:i 48—49).