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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1938-01-01 · Heft 4 · p. Seite 247

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
82 (1938)
Issue
Heft 4
Article
Die nationalitätenrechtliche Stellung der Juden in den russischen und österreichischen Nachfolgestaaten während der Weltkriegsepoche
Date
1938-01-01
Page
Seite 247 (sequence 31)
Language
German
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IRI
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Die nationalitätenrechtliche Stellung• der Juden 247 sätze freilich teilweise außer acht gelassen. Es kam infolgedessen in der Rada142 zu einer von der Poale-Zion eingebrachten Interpellation (2. April 1918), auf die man jedoch erwiderte, daß die Beanstandung ״jeder Grundlage entbehre“143. Eine entscheidende Wendung der ukrainischen Sprachenpolitik trat unter der im April 1918 zur Macht gelangten Regierung Skoropadsky ein, die die Auffassung vertrat, daß das Ukrainische ״die einzig und allein geltende Staatssprache“ sein müsse144. Infolgedessen wurde von dem Innenminister 1918 eine Verordnung erlassen, in der es heißt145: ״Im ukrainischen Staat ist die Staatssprache das Ukrainische. Indem ich das betone, befehle ich den Kreischefs, ein besonderes Gewicht darauf zu legen, daß die Beamten des Telegraphen- und Postärars in Ausübung ihrer Pflichten nur die ukrainische Sprache gebrauchen sollen, und daß im dienstlichen Verkehr mit. staatlichen und privaten Stellen der schriftliche Verkehr ausschließlich in der Staatssprache geführt werden soll. Ferner ist zu beachten, daß jene Beamten, die derzeit die ukrainische Sprache nicht vollständig beherrschen, sich in kürzester Zeit die Kenntnis derselben anzueignen haben. Neue Beamte müssen die ukrainische Staatssprache in Wort und Schrift beherrschen“. Mit dem Sturz der Regierung Skoropadsky Ende 1918 änderte sich die Sprachenpolitik von neuem. Die Skoropadsky ablösende Direktorialregierung erließ eine russisch, hebräisch und polnisch verlautbarte Proklamation, die die Sprachen aller in der Ukraine lebenden Nationalitäten als gleichberechtigt erklärte146. In der Folge hat sich die Anerkennung der Minoritätssprachen als einziges Residuum des ukrainisehen Nationalitätenrechts teilweise erhalten147. D. Der systematische Standort der vorstehend geschilderten Normen innerhalb einer Geschichte des Judenrechts wird durch zwei Merkmale charakterisiert: Erstens durch die in der 142 Über diese s. oben S. 238. 143 U. K. 1918, Nr. 14, S. 6f. 144 II. Bl. 1918, Nr. 31/32, S. 5. 145 U. Bl. 1918, Nr. 16;17, S. 7. 146 J. R. 1919, S. 35. 147 Vgl. Böh m II, S. 105.

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