Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 82 (1938)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Die nationalitätenrechtliche Stellung der Juden in den russischen und österreichischen Nachfolgestaaten während der Weltkriegsepoche
- Date
- 1938-01-01
- Page
- Seite 246 (sequence 30)
- Language
- German
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246 Kirrt Stillschweig* Minderheitssprachen vor Gericht in gewissem Umfang zuließ, den Jargon aber nicht erwähnte132. II. Besonders konturenreich gestaltete sich die Entwichhing des Sprachenrechts in der Ukraine. Hier wurde 1917 für die bei der Regierung eingerichteten Minderheitsvizesekretariate138 eine Instruktion erlassen, die verfügte, daß die Vize- Sekretariate als Repräsentanten bestimmter Nationalitäten mit den ״Anstalten der nationalen Minderheit in der Sprache der Minderheit korrespondieren‘6. ״In derselben Sprache“ sollte ״auch die innere Schriftführung des Vizesekretariats“ erfolgen134. Ein ״Statut“ des Generalsekretärs für nationale Angelegenheiten135 nahm in seinem § 10 eine entsprechende Be- Stimmung auf. Die Amtssprache des bei der ukrainischen Regierung gebildeten jüdischen Sekretariats war hiernach jiddisch. Ferner erschienen die die jüdische Minderheit betreffenden Gesetze im Jargon136, ja, sogar die erste Ausgabe der ukrainischen Banknoten trug neben der Staatssprache jiddische Auf- Schriften137. Anfangs ergaben sich freilich in der Staatsdruck er ei technische Schwierigkeiten, aber nach Intervention des jüdischen Vizesekretärs konnten diese Fragen gelöst werden138. Darüber hinaus suchte das jüdische Vizesekretariat den Jargon auch den bisher hebräisch geführten Schulen als Unterrichtssprache aufzuzwingen. Doch rief diese Schulpolitik bei den Zionisten starke Gegnerschaft hervor139. Die Grundlinien der weiteren ukrainischen Sprachengesetzgebung waren in dem ״dritten Universal“140 vorgezeichnet. Danach sollten die Minderheiten berechtigt sein, die ״örtlichen Sprachen in den Beziehungen zu allen Regierungsstellen zu benutzen“141. In der Praxis wurden diese Grund- 132 Lageberichte S. 29, 42. 133 Vgl. oben S. 238. 134 § 7 der Instruktion (S i 1 b e r f a r b״ Dos idische Ministerium un di idische Awtonomi in Ukraine, Kiew 1919 [jiddisch] S. 5). 135 Silber färb, Beilage Nr. 1. 188 Si 1 b e r f a r b S. 32. 137Silberfarb S. 33; Beschreibung der Banknoten in U. K. 1918, Nr. 3, S. 5. 138 Vgl. Silberfarb a. a. O. 139 Vgl. J. R. 1918, S. 208. 140 Vgl. oben S. 238. 141 Silberfarb S. 47.