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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1938-01-01 · Heft 4 · p. Seite 248

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
82 (1938)
Issue
Heft 4
Article
Die nationalitätenrechtliche Stellung der Juden in den russischen und österreichischen Nachfolgestaaten während der Weltkriegsepoche
Date
1938-01-01
Page
Seite 248 (sequence 32)
Language
German
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248 B. Weinryb Weltkriegsperiode vorherrschende Tendenz, die Juden als Nationalität zu werten. Zweitens durch den Umstand, daß in der von uns behandelten Zeit die nationalitäre Gestaltung der jüdischen Position innerstaatlich erfolgte. Der erste dieser Faktoren, die nationale Qualifizierung der Juden, bedeutete einen Bruch mit den Anschauungen der Vergangenheit Betrachtete man doch vor 1914 die jüdische Gruppe fast ausschließlich als Religionsgemeinschaft. Der zweite Faktor, die innerstaatliche Regelung, unterscheidet das Nationalitätenrecht der Weltkriegsepoche gegenüber dem System der Nachkriegszeit. Denn in der Nachkriegsperiode suchte man den Status der Juden (und anderer Minderheiten) verschiedentlich zwischen staatlich zu regeln. Die von uns behandelten Normen tragen mithin Übergangscharakter. In einer Epoche entstanden, die für das Nationalitätenproblem nach neuen Lösungen suchte, bilden sie den historisdien Tatbestand einer nationalen Emanzipation mit den Mitteln des Staatsrecbtes. Beiträge zur Finanzgeschichte der Jüdischen Gemeinden in Polen. Von B.We i n r y b. 1. Das Steuerwesen und die überlieferten Quellen. Sondersteuern haben die Juden in Polen wie in anderen Ländern seit der Zeit ihrer Ansiedlung gezahlt. In der Neuzeit aber bildet sich eine Neugestaltung des Steuerwesens heraus. Anfangs des 16. Jahrhunderts werden in einigen Teilen Polens einzelne Juden zu Steuereinnehmern bestimmt. Dagegen sträuben sich die Gemeinden und bemühen sich, die Steuerauflage in die eigene Hand zu bekommen, z. T. mit Erfolg. So wird in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts einzelnen Gemeinden das Recht zuerkannt, selbst die Steuern auf ihre Mitglieder zu zerlegen. In Großpolen wird 1519 auf einer Tagung der Gemeinden eine Kommission zur Steuer ein- Schätzung geschaffen, in der Krakauer Gemeinde werden in den Jahren 1523, 1529, 1537 Verordnungen über die Bestallung von zwei bis drei Steuereinsdiätzern erlassen1, und auch in 1 M. Balaban, Dzieje Zydöw w Krakowie i na Kazimierzu I, 1912, 233,

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