Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 82 (1938)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Die nationalitätenrechtliche Stellung der Juden in den russischen und österreichischen Nachfolgestaaten während der Weltkriegsepoche
- Date
- 1938-01-01
- Page
- Seite 245 (sequence 29)
- Language
- German
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Die nationalitätenrechtliche Stellung der Juden 245 C III, 2. I. Neben organisatorischen Bestimmungen enthielt das in der Weltkriegsepoähe von den Mehrheitsvölkern gesetzte Nationalitätenrecht vornehmlich sprachenrechtliche Normen« Wo die Juden als nationales Kollektiv nicht anerkannt waren125, konnte freilich von einer Zulassung des Jiddischen in den öffentlichen Schulen oder im Amtsverkehr keine Rede sein. Das zeigte sich beispielsweise in Polen. Hier wurde am 1. Oktober 1917 von den Okkupationsbehörden ״die Verwaltung des Unterrichtswesens . . . der von dem provisorischen Staatsrat im Königreich Polen eingesetzten Ubergangskommission übertragen“126. Gleich dem Warschauer Stadtrat127 erklärte auch die Ubergangskommission als ״allgemeines Prinzip“, daß ״die Unterrichtssprache in allen öffentlichen Schulen polnisch sein müsse“128. Darüber hinaus wurde für die jüdischen Privatschulen verordnet129: ״Solange nicht alle Kinder mosaischer Konfession öffentliche Gemeinde-Elementarschulen besuchen können, soll in den privaten Konfessionsschulen, den Talmud-Thora-Schulen und den Chedarim, der Unterricht ... in den Elementarfächern mit polnischer Unterrichtssprache erteilt werden“. Auch sollten, wie das Ende 1917 gebildete polnische Kultusministerium im Februar 1918 verfügte130, in den jüdischen Schulen ״Benennungen und Auf- Schriften in den Schuldokumenten in hebräischer Sprache“ nicht zulässig sein, ״weil die offizielle Sprache der Schule mit polnischer Unterrichtssprache ausschließlich das Polnische ist“131. Aber auch dort, wo die Juden als Nationalität anerkannt waren, wurden ihre Sprachen manchmal einer Sonderbehandlung unterworfen. Eine Illustration hierfür liefert ein lettisches Gesetz vom 6. Dezember 1918, das den Gebrauch der 125 Vgl. oben S. 230 ff. 126 V. O. ß. 1917, Nr. 87, S. 1 (§ 1). 127 Vgl. oben S. 231. 128 Roth״Stein S. 171. 129 V. O. B. 1917, Nr. 87, S. 372 (Art. 98). 130 J. R. 1918, S. 103. 131 Doch durften unter gewissen Voraussetzungen ״für Rinder mosai« scher Konfession . . . besondere Elementarschulen oder Abteilungen mit Sabbatheiligung errichtet werden“ (V. O. B. 1917, Nr. 87, S. 372, Art. 97).