Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 82 (1938)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Die nationalitätenrechtliche Stellung der Juden in den russischen und österreichischen Nachfolgestaaten während der Weltkriegsepoche
- Date
- 1938-01-01
- Page
- Seite 244 (sequence 28)
- Language
- German
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244 Kurt Stillschweig dessen“ war, wie der Oberste Verwaltungsgerichtshof der tschechoslowakischen Republik betonte121, ״einfach die“, daß man die Bekenner der jüdischen Nationalität ״keiner anderen nationalen Minderheit“ als der jüdischen zurechnen konnte. Ein Recht auf nationale Organisation war aus der nationalen Anerkennung nicht herzuleiten. II. Nur in den baltischen Staaten und der russischen Ukraine, wenn man von den nicht verwirklichten Verheiß ungen der ״westukrainischen Republik“ absieht122, entwickelten sich die Verhältnisse anders. In diesen Gebieten treffen wir tatsächlich auf Normen, die die Abstraktion der jüdischen Nationalität institutionell zu verwirklichen suchten. Die Mittel hierzu waren zweifacher Art: Sie bestanden in nationaler Autonomie und der Errichtung von Ministerien oder Sekretariaten ״für jüdische Angelegenheiten“. Beispielsweise in Lettland bestimmte ein Gesetz vom Jahre 1919 über das Schulwesen123: ״Beim Bildungsministerium bestehen Verwaltungen des Bildungswesens der Russen, Juden, Deutschen, Polen und Weißrussen. Diese Verwaltungen leiten alle Kultur- und Bildungsfragen ihrer Nation und sorgen für die Bildung und Schulen ihrer Nation“. In Litauen wurde Ende 1918 ein ״Minister für jüdische Angelegenheiten“ ernannt. Später wurde hier eine jüdische Autonomie geschaffen. Auch in Estland brachte ein Gesetz von 1925 die Grundlagen zur Durchführung einer jüdisch-nationalen Selbstverwaltung. Der Verfasser hat bereits in anderem Zusammenhang die Grundzüge der baltischen Regelung zu skizzieren versucht124 und hofft, die Ausgestaltung der jüdischen Nationalität in der Ukraine demnächst in größerem Rahmen schildern zu können. Infolgedessen soll hier von einer Behandlung der organisatorischen Probleme abgesehen werden. 121Epstein, Das Sprachenrecht der tschechoslowakischen Republik, Reichenberg• 1927, S. 73. 122 Bei Konstituierung der westukrainischen Republik nahm man ein jüdisches Ministerium und eine Autonomie in Aussicht (vgl. U. Bl. 1918, Nr. 41/42, S. 3). Doch war eine Verwirklichung dieser Pläne infolge der oben S. 240 angedeuteten allgemeinen politischen Entwicklung unmöglich. 123 Lageberichte S. 34 f. 124 Vgl S t i 11 s c h w e i g, Die Juden Osteuropas usw., S. 155 ff.