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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1938-01-01 · Heft 4 · p. Seite 243

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
82 (1938)
Issue
Heft 4
Article
Die nationalitätenrechtliche Stellung der Juden in den russischen und österreichischen Nachfolgestaaten während der Weltkriegsepoche
Date
1938-01-01
Page
Seite 243 (sequence 27)
Language
German
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IRI
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Die nationalitätenrechtliche Stellung der Juden 243 Jahr ergangene YolkszählungsVerordnung bestimmte: ״Juden können (bei der Volkszählung) die jüdische Nationalität anführen117. II. Estland und die Tschechoslowakei bilden nur Beispiel. In anderen Staaten lagen die Verhältnisse ähnlich. Das Ergebnis der Entwicklung war fast überall die Anerkennung der jüdischen Nationalität durch verbindliche Normen oder administrative Akte. Sehen wir nun, welche rechtlichen Folgen sich hieraus ergaben. C III, 1. I. Soweit die Juden als Nationalität anerkannt waren, bestand staatsrechtlich die Möglichkeit, ihnen eine eigennationale Organisationsform zu gewähren118. Nicht in allen Nachfolgestaaten, die die Juden als Nationalität werteten, ist jedoch diese Möglichkeit realisiert worden. Beispielsweise in der Tschechoslowakei, wo die Juden als nationales Kollektiv anerkannt waren119, wurde die jüdische Nationalität nicht institutionell ausgestaltet. Hier lag deshalb die Konsequenz der nationalen Qualifizierung fast ausschließlich in dem Satz: ״Juden können (bei den Volkszählungen) die jüdische Nationalität anführen66120. ״Die praktische Folge 117 Sammlung der Gesetze und Verordnungen des tschechoslowakischen Staates 1920, Nr. 592. 118 In der Weltkriegsepoche herrschte vielfach die Tendenz, die jüdische Kultus Organisation zu reformieren. Beispielsweise überreichten Anfang 1918 die österreichischen Zionisten der Regierung eine Denkschrift (abgedr. in J. R. 1918, S. 108 f.), nach der die bisher lose nebeneinander bestehenden jüdischen Gemeinden in einen ״Reichsverband der Kultusgemeinden“ zu״ sammengefaßt werden sollten — ein Plan, den auch die Wiener jüdische Gemeinde als ״notwendig, unerläßlich und unaufschiebbar“ bezeichnete (N. J. M. H. 1916/17, S. 295). Ferner wurde Ende 1918 in der Tschecho״ Slowakei ein ״Oberster Rat der Verbände der israelitischen Kultusgemein״ den“ für Böhmen und Mähren״Schlesien geschaffen. Indes braucht diesen Strömungen nicht im einzelnen nachgegangen zu werden. Denn vom nationalitären Standpunkt unserer Untersuchung interessieren nur solche organisatorischen Normen, die sich aus der Anerkennung des Judentums als Nationalität ergaben. 119 Vgl. oben S. 232 ff., 239. 120 So die Anm. 117 erwähnte Verordnung vom30 ׳. Oktober 1920; eben״ so eine spätere Verordnung vom 26. Juni 1930 (Sammlung der Gesetze und Verordnungen des tschechoslowakischen Staates Nr. 86).

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