Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 82 (1938)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Die nationalitätenrechtliche Stellung der Juden in den russischen und österreichischen Nachfolgestaaten während der Weltkriegsepoche
- Date
- 1938-01-01
- Page
- Seite 242 (sequence 26)
- Language
- German
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242 Kurt Stillschweig■ sprach (§ 21 a. a. O.)״ Ans dieser allgemein gehaltenen Fassung war zu folgern, daß auch die Juden wieder als nationale Minderheit gelten sollten, eine Folgerung, die bei Durchführung des estnischen Autonomiegesetzes von 1925 praktisch gezogen wurde112. Ähnlich verlief die Entwicklung in der Tschechoslowakei. Hier wurde 1919 — also noch vor dem oben zitierten Bericht des Verfassungsausschusses — in Mähren eine Volkszählung vorgenommen, bei der sich in Brünn mehr als 50%, in Mäh־* risch-Ostrau 78% der jüdischen Bevölkerung zur ״jüdischen Nationalität“ bekannten113. Die zuständige Bezirkshauptmannschaft beanstandete jedoch dieses Ergebnis mit der Begründung, daß die Statistik eine ״jüdische Nationalität“ nicht zulasse. Hiergegen legten die Vertreter der national jüdischen Kreise Beschwerde ein. Darauf entschied die übergeordnete Statthalterei: Die Bezirkshauptmannschaft habe ״das Bekenntnis zur jüdischen Nationalität anzuerkennen“114. Dieser national jüdische Erfolg bezog sich jedoch nur auf Mähren. Als August 1919 in der Slowakei Volkszählungen durchgeführt wurden, kehrte man — im Gegensatz zu der oben zitierten Stellungnahme des Ministers Srobar115 — zu der altösterreichischen Auffassung zurück, indem man die Juden, die ein national jüdisches Bekenntnis abgelegt hatten, den Slowaken zuzählte116. Die Frage nach der rechtlichen Anerkennung der jüdischen Nationalität war also durch die tschechoslowakische Verwaltung nicht einheitlich entschieden. Sie wurde 1920 im Verordnungswege erstmals für das ganze Staatsgebiet in positivem Sinne geklärt. Eine in diesem 112 Das Autonomiegesetz (Kraus S. 191 ff.) bestimmt in seinem § 8: ״Als Minoritäten im Sinne dieses Gesetzes gelten das deutsche, russische und' schwedische Volk sowie diejenigen auf estländischem Territorium lebenden Minoritäten, deren Gesamtzahl nicht kleiner als 3000 ist“. Über die Anwendung dieser Vorschrift auf die Juden s. Ma ddison S. 32 ff., Lageberichte S:. 24ff., Stüblschweig, Die Jfuden Osteuropas uswy, S. 80, 156. 113 J. R. 1919, S. 79, 105; auch bei den Gemeindewahlen des Jahres 1919 errangen die Nationaljuden beträchtliche Erfolge (J. R. 1919, $. 355). 114 J. R. 1919, S. 105. 115 Vgl. oben S. 233. 110 J. R. 1919, S. 484, 596.