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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1938-01-01 · Heft 4 · p. Seite 241

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
82 (1938)
Issue
Heft 4
Article
Die nationalitätenrechtliche Stellung der Juden in den russischen und österreichischen Nachfolgestaaten während der Weltkriegsepoche
Date
1938-01-01
Page
Seite 241 (sequence 25)
Language
German
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IRI
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Die nationalitätenrechtliche Stellung der Juden 241 Schwäche der Juden Estlands gelegen haben108. Der eigentliehe Grund war jedoch der, daß man 1918 beabsichtigte, als nationale Minderheiten Estlands nur die Gruppen gelten zu lassen, die in einem späteren Gesetz aufgezählt werden würden. Hierbei stand noch nicht fest, welche Gruppen — außer Deutschen, Russen und Schweden — in dieser Liste zu nennen seien. Mit anderen Worten war also die programmatisch yersprochene Anerkennung der jüdischen Nationalität eine Verheißung, über deren staatsrechtliche Verwirklichung erst künftig entschieden werden sollte109. Die erste Entscheidung erfolgte durch die ״temporäre Regierungsordnung“, die in ihrem § 3 erklärte110: ״Als lokale nationale Minderheiten gelten die Deutschen, Russen, Schweden und Letten56. Wie man sieht, waren die Juden — in Abweichung von den estnischen Minoritätenprogrammen — unter den Minderheiten nicht mehr genannt. Einige Zeit später wurden auch die Letten aus der Liste der Minoritäten gestrichen, da als Minderheiten lediglich ״diejenigen . . . gelten sollten, die mit dem Lande geschichtlich verbunden sind, nämlieh die Deutschen, Schweden und Russen66111. Indessen hat die estnische Verfassung von 1920 (die inzwischen außer Kraft getreten ist) diesen Standpunkt nicht rezipiert. Zwar gewährte sie nur ״den Bürgern deutscher, russischer und schwedischer Nationalität das Recht, sich (statt in der Staatssprache) schriftlieh in ihrer Muttersprache an die staatlichen Zentralinstitutionen zu wenden66 (§ 23 der Verfassung). Aber in ihren generellen Minderheitsbestimmungen näherte sich die Verfassung wieder der elastischen Formulierung der Minderheitsprogramme von 1918, indem sie von ״Angehörigen der innerhalb der Grenzen Estlands wohnenden nationalen Minderheiten66 108 In Estland leben rund 4500 Juden := 0,4% der Gesamtbevölkerung. 1<w Freilich bedurften, wie wir betont haben, alle Programme erst einer staats- oder verwaltungsrechtlichen Verwirklichung. Der Unterschied des estnischen Falles zu den übrigen entsprechenden Tatbeständen liegt je״ doch darin, daß in Estland noch nicht feststand, o b das Programm betr. die Juden überhaupt verwirklicht werden sollte, während anderwärts nur zu regeln war, wie die Realisierung erfolgen sollte. 110 Maddison S. 10. 111 Maddison a. a. O.

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