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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1938-01-01 · Heft 4 · p. Seite 239

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
82 (1938)
Issue
Heft 4
Article
Die nationalitätenrechtliche Stellung der Juden in den russischen und österreichischen Nachfolgestaaten während der Weltkriegsepoche
Date
1938-01-01
Page
Seite 239 (sequence 23)
Language
German
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Die nationalitfiter, recht liehe Stellung der Juden 239 Unabhängigkeitsproklamation rezipierte diese Formel, indem sie verhieß100: ״Man wird den nationalen Minderheiten, die in den Grenzen der Republik wohnen, den Russen, Deutschen, Schweden, Juden und anderen alle Rechte auf Autonomie im Sinne ihrer nationalen Kultur garantieren“101. Ferner gab nach Konstituierung des litauischen Staates die litauische Friedensdelegation am 5. August 1919 in Paris eine Deklaration ab102, gemäß der den ״Angehörigen der jüdischen Nation“ gewisse Rechte zuerkannt werden sollten. Schließlich erklärte der Verfassungsausschuß der tschechoslowakischen National- Versammlung 1920 in seinem Motivenbericht103: ״Die Verfassungsurkunde zählt die nationalen Minderheiten nicht auf, denn sonst hätte sie auch wissenschaftlich strittige Fragen entscheiden müssen. Ist doch der Begriff der Nation selbst bisher nicht genau definiert .... Strittig ist beispielsweise die Frage, ob die Juden eine Nation sind . . . Wenn . . . jemand die Juden als besondere Nation ansieht, ist er berechtigt, sich in nationaler Richtung als Jude zu bekennen, wenn er auch beispielsweise nach seinem Bekenntnis konfessionslos und nach seiner Muttersprache Tscheche, Deutscher usw. ist. Die Juden sind daher nicht gezwungen, sidi bei der Volkszählung, bei Wahlen usw. zu einer anderen ethnisch-nationalen Minderheit zu bekennen als zur jüdischen“. 3. Die in den Vorbereitungsakten verheißene nationale Anerkennung der Juden mußte, um unmittelbare Wirksamde Ia Paix par Ia delegation esthonienne, 1919 (im folgenden ״Memoire“ zitiert) S. 39. 100 Memoire 42, Mad<lison, Die nationalen Minderheiten Estlands und ihre Rechte, 2. Auf]. Reval 1930, S. 3. 101 In Estland hatte sich zwar der Nationalrat schon am 28. November 1917, also vor Erlaß der Minoritätenbeschlüsse, zum ״alleinigen Inhaber der Staatsgewalt“ erklärt (Memoire S. 25, 37 f.). Indessen machten die folgenden politischen Ereignisse das Funktionieren eines estnischen Regierungsappa״ rates vorerst praktisch unmöglich, so daß man bis Ende 1918 höchstens von einer ״latenten estnischen Republik“ sprechen kann. (So Berendts, in ״Jahrbuch des öffentlichen Rechts“, Bd. XII, Tübingen 1923/24, S. 192). 102 Abgedr. bei Landauer S. 107 ff., Chasanowitsc h״ Motz״ kin S. 144ff. 103 L. Epstein, Studienausgabe der Verfassungsgesetze der tschecho« slowakischen Republik, Reichenberg 1923, S. 205.

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