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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1938-01-01 · Heft 4 · p. Seite 238

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
82 (1938)
Issue
Heft 4
Article
Die nationalitätenrechtliche Stellung der Juden in den russischen und österreichischen Nachfolgestaaten während der Weltkriegsepoche
Date
1938-01-01
Page
Seite 238 (sequence 22)
Language
German
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IRI
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238 Kurt Stillschweig lag es in der Ukraine. Für dieses Gebiet erkannte die Petersburger Regierung das in Kiew gebildete ukrainische ״General- Sekretariat“ — zwar noch nicht als Regierung eines selbständigen Staates, aber doch als Exekutivorgan eines autonomen russischen Territoriums — mit der Maßgabe an, daß das Sekretariat durch die ״anderen (nichtukrainischen) Nationalitäten, die in der Ukraine wohnen“ ergänzt werde (Juni 1917)94. In Erfüllung dieser Forderung erließ das oberste ukrainische Beschlußorgan, die ״Zentralracla“, ein von den Petersburger Instanzen bestätigtes Reglement95, das die Ergänzung des Sekretariats durch Yizesekretariate der ״nationalen Minder״« heiten in der Ukraine, Russen, Juden und Polen“ vorsalr0. Als die Ukrainer sich schließlich durch den sogenannten ״dritten Universal“ vom 21. (7.) November 1917 fast völlig von Rußland gelöst hatten, bestimmte der ״Universal“ gleichzeitig, daß ein besonderes Gesetz ״für das russische, jüdische, polnisdie (Yolk) und andere Yölker der Ukraine“ autonome Rechte gewährleisten würde97. Entsprechend gestalteten sich die Yerhältnisse in dem ehemals österreichischen Galizien, wo man am 19. Oktober 1918 eine ״west-ukrainische Republik“ ausrief. Der Nationalrat dieser Republik, der sich zur Konstituante des neuen Staates erklärte, faßte am 18. November 1918 einen Beschluß98, in dem er sich an alle nationalen Minderheiten wandte. Hierbei erklärte er, daß ״die Juden als selbständige Nation anerkannt werden“. Auch in Estland verkündete ein Ältestenrat (24. Januar 1918), daß als nationale Minderheiten ״Russen, Deutsche, Schweden, Juden und andere“ gelten sollten99. Die am 24. Februar 1918 erlassene die die Juden in einer jedes Bedenken ausschließenden Deutlichkeit zu den ״nationalen“ Minderheiten rechnete. 94 Gold er, Documents of Russian History 1914—1917, New York- London 1927, S. 439; vgl. ferner Janowslcy S. 231. 95 U. K. 1917, Nr. 32/33, S. 3 (§ 4). 96 Das Reglement der Rada kann nicht mehr als Programm bezeichnet werden, sondern stellt schon unmittelbar anwendbares Recht dar. 97 Chasanowitsch-Motzkin S. 136 f.; vgl. ferner Janowsky S. 236 f. 98 U, Bl. 1918, Nr. 35/36, S. 2. 99 Memoire sur Tindependance de PEsthonie presente ä la Conference

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