Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 82 (1938)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Die nationalitätenrechtliche Stellung der Juden in den russischen und österreichischen Nachfolgestaaten während der Weltkriegsepoche
- Date
- 1938-01-01
- Page
- Seite 237 (sequence 21)
- Language
- German
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Die nationalitätenrechtliche Stellung1 der Juden 237 um staatsrechtliche Vorbereitungsakte; denn die beschließenden Gremien stellten noch keine Träger hoheitlicher Funktionen dar. Etwa die litauische ״Taryba“ und die ukrainischen Wortführer waren im Zeitpunkt ihrer Minderheitenerklärungen lediglich dazu berufen oder willens, die Konstituierung der künftigen Staaten in die Wege zu leiten. Die Staaten selbst traten erst später ins Leben90. Entsprechend lag es anderwärts91. 2. Bei oder nach Konstituierung der einzelnen Staaten wurde die programmatische Anerkennung der jüdischen Nationalität vielfach wiederholt oder, wo sie noch nicht erfolgt war, erstmalig verkündet. Die hierher gehörigen Akte, naturgemäß nun nicht mehr von präparatorischen Gremien, sondern von neu gebildeten Staatsorganen erlassen, enthielten nach Inhalt oder Form ebenfalls meist noch keine unmittelbar anwendbaren Normen,. sondern nur nationalpolitische Programme. Soweit das der Fall war, müssen auch sie den staatsrechtlichen Vorhereitungshandlungen zugerechnet werden. Ein Beispiel liefert die vom lettischen ״Volksrat“ am 18. November 1918 proklamierte ״politische Plattform“92, die die ״Rechte der Andersvölkischen“ in Grundlinien umriß. Obwohl der lettische Volksrat ebensowenig wie vorher die litauisehe Taryba die Minderheitsgruppen namentlich aufzählte, besteht kein Zweifel darüber, daß die ״Plattform“ die jüdische Bevölkerung als nationales Kollektiv qualifizierte93. Ähnlich 00 Über Litauen s. oben S. 222, über die ,,westukrainische Republik“ s. unten S. 238, 240. 91 Die Auffassung, daß die fraglichen Resolutionen Gewohnheitsrecht begründeten (so Landauer, Das geltende jüdische Minderheitenrecht, LeipzigiBerlin 1924, S. 45), erscheint nicht zwingend. Wenn Landauer a. a. O. zur Stütze dieser Ansicht anführt, daß die Beschlüsse ״die dauernde Duldung bestimmter Rechtshandlungen motivieren“, so ist dem zu erwidern, daß sich dann bestenfalls alle konkreten ״Rechtshandlungen“, aber nicht die abstrakt formulierten Motivierungen zu Gewohnheitsrecht verdichtet hatten. 92 Abgedr. bei Laserson, in ״Jahrbuch des öffentlichen Rechts“, Bd. XI, Tübingen 1922, S. 222. 93 Das folgt insbesondere aus einer lettischen Denkschrift (Memoran״ dum on Latvia addressed to the Peace Conference by the lettish delegation),