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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1938-01-01 · Heft 4 · p. Seite 236

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
82 (1938)
Issue
Heft 4
Article
Die nationalitätenrechtliche Stellung der Juden in den russischen und österreichischen Nachfolgestaaten während der Weltkriegsepoche
Date
1938-01-01
Page
Seite 236 (sequence 20)
Language
German
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IRI
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236 Kurt Stillschweig trächtigen wolle6‘85. Ein anderer Sprecher erklärte, ״daß der litauische Landesrat die nationalen Minderheiten zur Wiederaufrichtung eines freien Staates Litauen einlade . . .“86 Schließlieh nahm die Taryba einstimmig eine Resolution an, in der es heißt87: ״Den nationalen Minderheiten Litauens müssen ihren kulturellen Interessen entsprechende Bedingungen * sichergestellt werden66. Obwohl dieser Beschluß die Minoritäten nicht namentlich aufzählte, kann er doch als programmatische Anerkennung auch der jüdischen Nationalität interpretiert werden. Das ergibt sich einmal aus den vorher in Petersburg und Wilna an die Juden gerichteten Aufforderungen zur Kooperation. Vor allem folgt unsere Auslegung aus einem 1917 von Smetona, dem Vorsitzenden der Taryba, in Berlin gehaltenen Vortrag, in dem der nachmalige Staatspräsident Litauens ebenfalls von den ״nationalen Minderheiten, die im neuen Litauen vorhanden sein werden66, sprach; seine Ausführungen, so fügte Smetona hinzu, gelten ״besonders für die Juden6688. In anderen Fällen, in denen vor Konstituierung der neuen Staaten eine Anerkennung der jüdischen Nationalität verbeißen wurde, bedurfte es meist keiner derartigen Auslegung. Denn die außerhalb Litauens ergangenen Resolutionen führten regelmäßig alle oder einige Gruppen namentlich auf, die man als nationale Minderheiten betrachtete. Hierbei wurden die Juden fast immer ausdrücklich genannt. Beispielsweise erklärten die Wortführer der österreichischen Ukrainer, als sie im März 1918 ״im Rahmen der (österreichischen) Monarchie aus den ukrainischen Gebieten der jetzigen Kronländer Galizien und der Bukowina eine besondere staatliche Einheit‘6 forderten: Man werde ״den Polen, den Juden sowie den übrigen nationalen Minderheiten66 gewisse Rechte gewähren89. Waren die Juden hiernach stillschweigend oder ausdrücklieh als ״nationales66 Kollektiv anerkannt, so handelte es sich doch bei programmatischen Beschlüssen dieser Art vorerst nur 85 D. N. L. 1918, Nr. 3, S. 10. 88 D. N. L. a. a. O. 87 D. N. L. 1918, Nr. 6, S. 22. 88 Smetona, Die litauische Frage, Berlin 1917, S. 31. 89 U. K. 1918, Nr. 12, S. 7.

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