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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1938-01-01 · Heft 4 · p. Seite 231

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
82 (1938)
Issue
Heft 4
Article
Die nationalitätenrechtliche Stellung der Juden in den russischen und österreichischen Nachfolgestaaten während der Weltkriegsepoche
Date
1938-01-01
Page
Seite 231 (sequence 15)
Language
German
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IRI
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Die nationalitätenrechtliche Stellung der Juden 231 geführte nationalpolitische Judendebatte zu würdigen, die innerhalb des 1916 gewählten Warschauer Stadtrats stattfand. Die Mehrheit der Stadtverordneten fürchtete, daß nationale Rechte zugunsten der Juden deren ohnehin als unerwünscht empfundene Position erweitern würden. Infolgedessen stießen die national jüdischen Forderungen auf Ablehnung. ״Die Juden, so erklärte ein polnischer Sprecher63, würden in Polen nur als religiöse aber keineswegs als Sprachgruppe betrachtet . . . Die einzige Landessprache in Polen sei die polnische. Hebräisch und Jargon seien es nicht und könnten es nie werden . , Und ein anderer polnischer Vertreter meinte61: ״Wir wollen nur die Rechte derer anerkennen, die auf dem Boden des Polentums, der polnischen Kultur stehen, aber nicht derer, die hier ein Judäo-Polonien schaffen wollen66. Die im Warschauer Stadtrat geführten Debatten wurden in einer Reihe anderer repräsentativer Gremien fortgesetzt. Einen vorläufigen Schlußstrich unter die Diskussion zog endlieh der zwischen Polen und den Alliierten abgeschlossene ,Minderheitenschutzvertrag (28. Juni 1919), der zwar die Juden als nationale Gruppe nicht ausdrücklich anerkannte, sie aber als eine Minorität betrachtete, ״der man gewisse nationale Rechte einräumen muß6‘65. War die Haltung der Polen im Kern wirtschaftlich bedingt, so treffen wir 1919 in Österreich auf eine in der NationalVersammlung geführte Debatte, die als Reflexwirkung der jüdischen Gesamthaltung bezeichnet werden kann. Den Anstoß zu der Diskussion gab ein Antrag des zionistischen Abgeordneten Stricker über die Durchführung der Volkszählung. ״Das Bekenntnis zur jüdischen Nation ist zulässig6608 — so lautete ein Satz der von Stricker eingebrachten Vorlage, durch die das österreichische Volkszählungsrecht ergänzt werden sollte67. schinsky, zitiert bei Böhm a. a. O., ferner St i 11 schwei g* a. a. O., S. 104 ff. 63 J. R. 1916, S. 434. 64 J. R. 1917, S. 182. 65 J.R. 1919, S. 416; vgl. ferner Stillschweig a. a. O., S;. 75ff. 68 Stenographische Protokolle über die Sitzungen der konstituierenden Nationalversammlung der Republik Österreich, Bd. I. Wien 1919, S. 876 (33. Sitzung vom 21. Oktober 1919). 07 Nach der altösterreichischen Volkszählung war ein Bekenntnis zur

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