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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1938-01-01 · Heft 4 · p. Seite 229

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
82 (1938)
Issue
Heft 4
Article
Die nationalitätenrechtliche Stellung der Juden in den russischen und österreichischen Nachfolgestaaten während der Weltkriegsepoche
Date
1938-01-01
Page
Seite 229 (sequence 13)
Language
German
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IRI
…/2829132-2830031-2830036-2841313--55378-2841356
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Die nationalitätenrechtliche Stellung der Juden 229 ״Der (oben zitierte) § 13 der Verordnung betreffend Regelung des Schulwesens vom 24. August 1915 wird aufgehoben“. Damit war formell für den ganzen Bezirk des Generalgouvernements Warschau jiddisch als Unterrichtssprache zugelassen. Den Schlußstrich unter das von den Okkupationsbehörden normierte Recht der Unterrichtssprache zog im Gouvernement Warschau das ״Gesetz über Berücksichtigung von Schulbedürfnissen der Minderheiten“ vom 12. September 191Z58. Zwar fand das Gesetz, soweit es die Verhältnisse der öffentlichen Volksschulen regelte, auf die Juden keine Anwendung59. Aber alle ״im Königreich Polen wohnenden Personen mit nichtpolnischer Muttersprache“ sollten das Recht haben, ״sich zum Zweck der Gründung oder Unterhaltung von Volks-, Mittel- und Fachschulen in ihrer Muttersprache zu Privat vereinen zusammenzuschließen“. Entsprechendes sollte für ״Angehörige konfessioneller Minderheiten“ gelten0’־. Grundsätzlich waren also die Juden des Generalgouverneinents Warschau hiernach befugt, Privatschulen mit jiddischer oder hebräischer Unterrichtssprache einzurichten — eine Befugnis, von der die Judenschaft nach Maßgabe ihrer Kräfte Gebrauch zu machen suchte. III. Sieht man von den Sprach- und Schulverhältnissen ab, so enthielt das auf die Juden bezügliche Recht der Okkupationsbehörden meist Vorschriften, die die jüdische Bevölkerung als Religions gemeinschaft betrafen61. Namentlich die schon im vorigen Abschnitt erwähnte Verordnung des Generalgouvernements Warschau über die ״Organisation der jüdischen Religionsgesellschaft“ regelte die sich aus dem Kultusleben ergebenden organisatorischen Fragen. 58 V. O. B. 1917, Nr. 87, S. 373 fl 50 Vgl. § 3 des Gesetzes. 60 § 9 Abs. 1, 2 des Gesetzes. 01 Beispielsweise blieb im Generalgouvernement Warschau nach der zitierten Verordnung vom 24. August 1915 ״die Besorgung und Leitung des Religionsunterrichts . . . den Religionsgesellschaften überlassen4‘, wobei die Verordnung ausdrücklich die Juden als religiöses Kollektiv hervorhob (V. O. B. 1916 Nr. 12, S. 64, § 5). Entsprechendes galt in dem österreichischen Okku״ pationsgebiet (K. K. V. O. R 1915, Nr. 2, S. 10). Auch sollte den Schul״ raten ein ״Vertreter der jüdischen Religion“ angehören (vgl. V. O. B. 1916,

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