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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1938-01-01 · Heft 4 · p. Seite 228

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
82 (1938)
Issue
Heft 4
Article
Die nationalitätenrechtliche Stellung der Juden in den russischen und österreichischen Nachfolgestaaten während der Weltkriegsepoche
Date
1938-01-01
Page
Seite 228 (sequence 12)
Language
German
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228 Kurt Stillschweig Jargon ist4‘52. Deshalb wurde der angeführte Satz des § 13 vor seiner 1916 erfolgten formellen Aufhebung dahin interpretiert, daß im Sinne dieser Vorschrift jiddisch als Abart des Deutschen zu gelten habe53. Außerdem wurde die in Rede stehende Bestimmung durch Normen der lokalen Verwaltungen ergänzt. Beispielsweise verfügte der Warschauer Polizei- Präsident 191554 in der Erwägung, daß ״es stark an jüdischen Schulen überhaupt44 mangelt: ״Die Schulverwaltung wird dafür sorgen, daß die städtische Verwaltung eine große Anzahl jüdischer Schulen mit Jargon . . . eröffnet. Dadurch wird die Verwaltung den Wunsch der breitesten Schichten des jüdischen Volkes berücksichtigt haben44. Ähnliche Bestimmungen folgten seitens anderer Verwaltungen des Generalgouvernements Warschau55. Für die Weiterentwicklung wurde am 13. Oktober 1916 ein Programm verlautbart, in dem der Generalgouverneur erklärte56: ״Daß der Ausbau des Schulwesens auf der Grundlage der nationalen Sprache und Kultur erfolgen müsse, ist eine xAuffassung, die ich teile, wie ich andererseits gewiß bin, daß auch die begründeten Ansprüche der Minderheiten dabei befriedigt werden können44. Demgemäß wurde 1916 bestimmt57: 52 Verfügung des Warschauer Polizeipräsidenten vom 14. Dezember 1915 (J. R. 1916, S. 46). 63 Roth «Stein S. 154f.• J. R. a. a. O. 54 J. R. a. a. O. 55 Etwa für Lodz wurde im August 1916 angeordnet (J. R. 1916, S. 278), daß ״ein Teil der im Schuljahr 1916 zu eröffnenden: jüdischen Schulen . . . nach Bedürfnis die jiddische Sprache zur Unterrichtssprache haben“ wird. — Neben jiddisch spielte polnisch als Unterrichtssprache der jüdischen Schulen in dem Generalgouvernement eine gewisse Rolle. So hieß es in dem zitierten Erlaß des Warschauer Polizeipräsidenten (J. R. 1916, S. 46): ״Um den Kindern derjenigen jüdischen Familien, bei denen zu Hause nicht im Jargon, sondern polnisch gesprochen wird, den Unterricht in ihrer Muttersprache zu ermöglichen, wird weiter . der Gebrauch der polnischen Unterrichtssprache in denjenigen jüdischen Schulen gestattet in dänen noch vor Verlautbarung der '. . . Verordnung (vom 24. August 1915) polnisch ein« geführt war“. Entsprechend ordnete die Verwaltung von Lodz 1916 an (J. R. 1916, S. 278): ״Es wird der Schuldirektion anheimgestellt, einen Teil der neuen polnischen Schulen für solche jüdischen Kinder zu bestimmen, deren Muttersprache das Polnische ist“. 00 V. O. B. 1916, Nr. 49. 57 V. O. B. a. a. O,, S. 3.

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