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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1938-01-01 · Heft 4 · p. Seite 227

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
82 (1938)
Issue
Heft 4
Article
Die nationalitätenrechtliche Stellung der Juden in den russischen und österreichischen Nachfolgestaaten während der Weltkriegsepoche
Date
1938-01-01
Page
Seite 227 (sequence 11)
Language
German
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IRI
…/2829132-2830031-2830036-2841313--55376-2841354
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Die nationalitätenrechtliche Stellung־ der Juden 227 doch die Staatspraxis der polyglotten Donaumonarchie seit Jahrzehnten mit dem Problem der Unterrichtssprache beschäftigt und dabei die Zulassung des Jargons grundsätzlich verneint46. Dieser Auffassung schloß sich der österreichische Generalgouverneur an. Er bestimmte, daß an allen öffentliehen Schulen seines Verwaltungsbezirks in der Regel poinisch als Unterrichtssprache zu gelten habe; in gewissen Fällen war deutsch oder ukrainisch zugelassen48. Die lokalen Kreiskommandos ergänzten diese Vorschrift. So verfügte der Kommandant von Konskie, daß in den Chedarim der Unterricht ״in der deutschen und polnischen Sprache obligat ist“47. In der Praxis konnten diese Bestimmungen jedoch kaum durchgeführt werden, da in den Chedarim Lehrer und Schüler regelmäßig nur des Jiddischen oder Hebräischen mächtig waren. Infolgedessen wurde der Jargon im Gouvernement Lublin als Unterrichtssprache beibehalten — ein Verfahren, das in den gesetzlichen:Vorschriften keine Stütze hatte, aber durch ״stillschweigende Duldung“ der österreichischen Militärbehörden möglich war48. Im Generalgouvernement Warschau bildete Ausgangspunkt und Grundlage der einschlägigen Regelung eine Ver- Ordnung vom 24. August 191549, nach deren § 13 für die Volksschulen der Satz galt: ״Die Unterrichtssprache ist in allen deutschen und jüdischen Schulen die deutsche, sonst die polnische“. Auch ״die Amtssprache für die deutschen und jüdisehen Lehrer“ sollte deutsch sein50. Entsprechend war in den höheren Schulen als ״Unterrichtssprache . . . entweder deutsch oder polnisch“ vorgeschrieben61. Die Zivil Verwaltung des Generalgouvernements Warschau gelangte jedoch zu der Überzeugung, daß die Zulassung des Jargons als Unterrichtssprache ״unumgänglich nötig“ sei, ״da die Muttersprache der Mehrheit der jüdischen Kinder der 45 Vgl. Stillschwei,g Bd. 81, S. 327ff. dieser Zeitschrift. 46 Vgl. K. K V. O. B. 1915, Nr. 2, S. 9 f., K. K. Janow 1915, Nr. 4, S. 13. 47 K. K. Konskie 1915, Nr. 3, S. 3, 48 N. J. M. H. 1916/17, S. 659. 49 V. O. B. P. 1915, S. 227 V. O. B. 1915, Nr. 12. 60 § 14 a. a. O. 51 § 17 a. a. O.

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