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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1938-01-01 · Heft 4 · p. Seite 226

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
82 (1938)
Issue
Heft 4
Article
Die nationalitätenrechtliche Stellung der Juden in den russischen und österreichischen Nachfolgestaaten während der Weltkriegsepoche
Date
1938-01-01
Page
Seite 226 (sequence 10)
Language
German
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226 Kurt Stillschweig ״Verwaltungsordnung“ vom Juni 191638, daß ״im Verkehr mit Behörden und Landeseinwohnern zwecks sachlicher Verständigung der Gebraudi der lettischen, litauischen, polnischen und weißrussischen sowie der jiddischen Sprache zulässig“ sei. Auch ״amtliche Übersetzungen“ der behördlichen Anordnungen wurden in diesen Sprachen herausgegeben39. Ferner erhielt in Ober Ost ״jede Person, je nach der Mutterspräche, einen deutsch-lettischen, deutsch-litauischen, deutschpolnischen oder deutsch-jiddischen Paß“40. Für das Schulrecht war der Grundsatz maßgebend41: ״Die Unterrichtssprache soll die Muttersprache sein“. ״In der Muttersprache, den Juden in ihrer Religionssprache“, sollte auch der Religionsunterricht erteilt werden42. An den jüdischen Schulen des Landes Ober Ost waren somit jiddisch und hebräisch nebeneinander als Unterrichtssprachen zulässig. In den Generalgouvernements Warschau und Lublin lagen die Verhältnisse anders. Hier, wo die nationalitäre Qualifizierung der Juden offen gelassen war, fehlten generelle Bestimmungen über den Gebrauch des Jiddischen im Amtsverkehr. Seine Zulassung wurde deshalb nur von Fall zu Fall je nach den lokalen Bedürfnissen geregelt. Beispielsweise erschien 1916 eine Paßverordnung des Generalgouvernements Warschau in jiddischer Übersetzung43. In der gleichen Weise wurde eine Polizeiverordnung über Gewerberollen bekannt gemacht44. Vor allem tauchte die Frage auf, ob jiddisch als Unterrichtssprache der jüdischen Schulen beizubehalten sei. Für die österreichische Militärverwaltung in Lublin bestanden hierüber Präzedenzien aus der Heimat. Hatte sich 38 B. u. V. B. 1916, Nr. 43 (§ 11). 30 a. a. O. § 15. 40 B. u. V. B. 1916, Nr. 7, S. 108* der Begriff der ״Muttersprache“ war als die Sprache definiert, ״welche die Eltern des Paßinhabers zur Zeit seiner Geburt bzw. Kindheit gesprochen haben, die er also als erste erlernt hat“ (B. u. V. B. a. a. O., S. 109). Hiernach, so sagt die amtliche Erläuterung, konnte es ״Vorkommen, daß jemand jetzt polnisch spricht, ohne dieser Nationalität anzugehören“ — ein Fall, der beispielsweise gegeben war, wenn ein Jude mit jiddischer ״Muttersprache“ sich sprachlich polemisiert hatte. 41 B. u. V. B. 1916, Nr. 7, Anlage (Ziff. 10). 42 B. u. V. B. a. a. O. 43 I. D. R. 1916/S. 70 f. 44 I. D. R. a. a. O.

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