Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 82 (1938)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Die nationalitätenrechtliche Stellung der Juden in den russischen und österreichischen Nachfolgestaaten während der Weltkriegsepoche
- Date
- 1938-01-01
- Page
- Seite 225 (sequence 9)
- Language
- German
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Die nationalitäterirechtliche Stellung der Juden 225 entstehenden polnischen Staate als ,Religion6 oder ,Nation6 eingegliedert werden würde6‘34. Mithin dürfte anzunehmen sein, daß die Frage nach der nationalitären Qualifizierung der Juden in den Generalgouvernements Warschau und Lublin von den Okkupationsbehörden offen gelassen worden ist, und zwar deshalb, weil dieses Problem von dem künftigen polnischen Staat entschieden werden sollte. Diese Auffassung wird durch eine halbamtliche Presseerklärung gestützt, in der es heißt35: ,,Der polnische Staat werde darüber zu entscheiden haben66, ob die Juden ״als besondere Nationalität behandelt66 werden sollen. Die Okkupationsregierung könne ״sich nicht für eine bestimmte Regelung des Problems einsetzen66. B II. I. Obwohl somit die Besetzungsmächte die definitive Ordnung der Judenfrage den Polen und Litauern überlassen hatten, erwies es sich für die Ökkupationsbehörden als unumgänglich, schon während der Besetzungszeit einzelne nationalitäre Tatbestände zu regeln, die mit dem jüdischen Problem in Zusammenhang standen. Nach dem oben Gesagten sollten jedoch die einschlägigen Normen keinen abschließenden Gesetzeskomplex darstellen. Vielmehr handelte es sich bei ihnen um nationalitätenrechtliche Bestimmungen, die den Charakter von Übergangsvorschriften trugen. Das Nationalitätenrecht der Ökkupationsbehörden kam namentlich bei Regelung der sprachlichen Sphäre zum Ausdruck. Als Amtssprachen des besetzten Gebietes galten grunclsätzlich deutsch und ״die für den Bezirk üblichen Landes^* sprachen6638. Etwa bei den Behörden der Generalgouvernements Warschau und Lublin war deshalb neben der deutschen Sprache polnisch zugelassen37. IL Über den Gebrauch des Jiddischen ergingen generelle Vorschriften nur im ״Land Ober Ost66. Hier bestimmte eine 34 Roth-Stein, Die politische Entwicklung• in Kongreßpolen wäh״ rendl der deutschen Okkupation, Leipzig 1919, S. 166. 35 J. R. 1918, S. 74. 33 Vgl, V. O. B. L. 1916, Nr. 3. 37 Vgl. beispielsweise V. O. B. 1916, Nr. 1, S, 3, Nr. 12, S. 12,