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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1938-01-01 · Heft 4 · p. Seite 224

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
82 (1938)
Issue
Heft 4
Article
Die nationalitätenrechtliche Stellung der Juden in den russischen und österreichischen Nachfolgestaaten während der Weltkriegsepoche
Date
1938-01-01
Page
Seite 224 (sequence 8)
Language
German
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224 Kurt Stillschweig־ Reihe spezieller Normen an das Merkmal der ״Nationalität“ gewisse Rechtsfolgen31. Da hierbei die Bezeichnung ״jüdische Nationalität“ nicht gebraucht wurde, könnte man den Schluß ziehen, daß die Juden der Bezirke Warschau und Lublin im Rechtssinne nur als ׳religiöses Kollektiv qualifiziert werden sollten — ein Schluß, der scheinbar dadurch unterstützt wird, daß eine Yer- Ordnung vom November 1916 bestimmte32: ״Die Juden des Generalgouvernements Warschau bilden eine Religionsgesell-־ schaft des öffentlichen Rechts“. Andererseits könnte man darauf hinweisen, daß im Generalgouvernement Warschau ein ״jüdisches Referat“ bestand. Die Errichtung dieses Amtes, so könnte man folgern, beweise, daß die jüdische Frage als natio- Haies Problem behandelt werden sollte. Weder die eine noch die andere Argumentation erscheint zwingend. Die zutreffende Auffassung dürfte in der Mitte liegen. Wenn die angeführte Verordnung von der jüdischen ״Religionsgesellschaft“ sprach, so erklärt sich das daraus, daß sie die organisatorischen Fragen regelte, die sich aus der religiösen Seite des Judentums ergaben. Wenn andererseits ein ״jüdisches Referat“ errichtet wurde, so stellte dieses Amt im Generalgouvernement Warschau eine Unterabteilung des Ressorts ״Schule und Kirche“ dar33. ״Es war damit eines politischen Charakters entkleidet und präjudizierte in keiner Weise die Entscheidung, ob das polnische■ Judentum von dem 31 Beispielsweise sprach das Minderheitenschulgesetz des Generaigou« vernements Warschau vom 12. September 1917 (V. O. B. 1917, Nr. 87, S■. 373 fl.) von Personen ״nichtpolnischer Nationalität"; in den Schulbestimmungen der österreichischen Militärbehörden (K. K. V. Q. B. 1915, Nr. 2, S. 10) war von Kindern ״der deutschen Nationalität" die Rede; nach anderen Vorschriften (K. K. Janow 1916, Nr. 2. S. 5) sollten ״russische Kriegsgefan.* gene. polnischer Nationalität" entlassen werden; eine Verordnung des Generalgouvernements Warschau (V. O. B. 1916, Nr. 12) untersagte ״russischen Staatsangehörigen russischer Nationalität" die Ausübung der Bergwerks- Industrie, kurz, an die Nationalität waren von Fall zu Fall Rechtsfolgen bestimmter Art geknüpft. 32 V. 6. B. 1916, Nr. 53, S. 30 ff. (§ 1). 33 Näheres J. R. 1917, S. 269.

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