Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 82 (1938)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Die nationalitätenrechtliche Stellung der Juden in den russischen und österreichischen Nachfolgestaaten während der Weltkriegsepoche
- Date
- 1938-01-01
- Page
- Seite 223 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 92% known words query
- IRI
…/2829132-2830031-2830036-2841313--55372-2841350- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Die nationalitätenrechtliche Stellung der Juden 223 ob die Juden Polens und Litauens als Nationalität anzuerkennen seien. Im einzelnen ist bei der Stellungnahme der Besetzungsmächte zwischen dem Gebiete Ober Ost und den Generalgouvernements Warschau und Lublin zu unterscheiden: 1. Das Okkupationsrecht des Landes Ober Ost verwendete den Begriff der Nationalität als allgemeines gesetzliches Merkmal. Beispielsweise ergingen Vorschriften:, in denen von den ״verschiedenen Völkerstämmmen des Befehlsbereichs44 die Rede war27. Daß im Sinne dieser Bestimmungen die Juden als ״Völkerstamm‘6 angesehen wurden, dürfte schon daraus hervorgehen, daß bei Erscheinen eines amtlichen Kartenwerkes über die ״VölkerVerteilung Westrußlands44 die Juden in einer offiziellen Bekanntmachung unter den in dem Atlas dargestellten ״Völkern44 aufgezählt wurden28. Vor allem lassen sich mehrere amtliche Erklärungen anführen, in denen ausdrücklich von der ״jüdischen Nationalität44 die Rede war28. Doch wurde die Frage nach der nationalitären Qualitizierung der Juden in Ober Ost nicht endgültig entschieden. Vielmehr sollte die nationale Anerkennung nur ein für die Besetzungszeit geltendes Provisorium darstellen. In einer amtlichen Erklärung heißt es hierüber30: ״Inwieweit bei dem inneren Aufbau des litauischen Staates die Juden als besondere Nationalität zu behandeln seien, muß dem Willen und der Einsicht seiner Bewohner überlassen bleiben44. 2. Von den Verordnungen der Generalgouvernements Warschau und Lublin wurde der Begriff des ״Völkerstammes44 als allgemeines gesetzliches Merkmal nicht verwendet. Aber in diesen beiden Verwaltungsbezirken knüpfte eine 27 B. u. V. B. 1916, Nr. 34 (§ 9). 28 Vgl. B. u. V. B. 1916, Nr. 53, S. 456. 29 Vgl. die bei Chasanowitsch״Motzkin a. a. O. zitierte De״ klaration; ferner wurde von amtlicher Seite erklärt, daß der litauische ״Landesrat“ (über diesen s. unten S. 235) ״durch A!ufnähme von Vertretern der nationalen Minoritäten, unter denen Polen, Deutsche, Weißrussen und Juden sein werden, entsprechend ergänzt werden“ solle (Dl. N. L. 1917, S. 14); s. auch die in N. J. M. H. 1916/17, S. 520 f. wiedergegebenen Erklärungen. 30 D. N. L. 1918. Nr. 21. S. 77.