Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 82 (1938)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Die nationalitätenrechtliche Stellung der Juden in den russischen und österreichischen Nachfolgestaaten während der Weltkriegsepoche
- Date
- 1938-01-01
- Page
- Seite 221 (sequence 5)
- Language
- German
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Die nationalitätenrechtliche Stellung der Juden 221 lieh, zustande gekommene zionistische Resolution16 konnte ihren kompromißartigen Charakter nicht verleugnen. Sie erklärte zwar, hebräisch sei ״die einzige nationale Sprache des ganzen jüdischen Volkes“, die in den zionistisch geleiteten Schulen als Unterrichtssprache zu gelten habe. Doch müsse jiddisch als ״Hilfssprache benützt und ein stufenweiser Übergang zum Unterricht in hebräischer Sprache angestrebt werden“. Dagegen meinten die jüdischen Arbeitervereine Warschaus, ״die Unterrichtssprache müsse jiddisch sein“17. Neben Sprach- und Schulrechten stellten die nationaljüdischen Parteien noch andere Forderungen auf; eine eingehende Erörterung der Postulate und Parteigruppierungen würde aber den Rahmen eines Aufsatzes weit übersteigen. Bemerkt sei deshalb nur, daß meist eine Autonomie erstrebt wurde, deren gesetzliche Realisierung wir an anderer Stelle kurz streifen werden. IV. Die Erfüllung der national jüdischen Forderungen hing nach Abtreten des Zarismus und Zerfall des Habsburgerreiches bis zur völkerrechtlichen Regelung durch Minderheitenschütz Verträge18 allein von den einzelnen Völkern der westrussischen und österreichischen Gebiete ab, also: von den Esten, Letten, Litauern, Polen, Ukrainern, Deutsch-Österreichern und Tschechoslowaken, deren Haltung wir im folgenden zu würdigen haben. Da außerdem eine Reihe der hiernach zu betrachtenden Gebiete von den Mittelmächten besetzt war, müssen wir auch das Nationalitätenrecht der Okkupationsregierungen in unsere Erörterungen einbeziehen. Hierbei ist zu beachten, daß verwaltungsmäßig der okkupierte Raum in eine Reihe von Zonen zerfiel, die teilweise später zusammengeschlossen wurden und von denen wir für die Zwecke der vorliegenden Untersuchung drei zu behandeln haben: ״Das Land Ober Ost“ und das ״Generalgouvernement Warschau“, die beide deutschen Behörden unterstellt waren, und das ״K. u. K. Militärgouvernement für das österreichisch-un- 10 J. R. 1917, S. 380. 17 J. R. 1915, S. 373. 18 Vgl. hierzu S t i 11 s c h w e i gr Die Juden Osteuropas in den Minderheitenverträgen,, Berlin 1936.