Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 82 (1938)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Neues assyrisches Material für das Verständnis der Gesetze des Pentateuch
- Date
- 1938-01-01
- Page
- Seite 87 (sequence 2)
- Language
- German
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Neues assyr. Material f. d. Verständnis d. Gesetze d. Pentateuch 87 7 und den Tempel der Gottheit gesch(ändet“, ... .) 8 zu überführ(en ist er aber) n(icht imstande, überführt auch wirklich nicht) 9 so (soll man) dies(em) Manne (40 Stockschläge versetzen) 10 einen (vollen) Mon(at soll er Königsdienst leisten). Die Annahme, daß im ersten Abschnitt der Nachweis der Lästerung gelingt, im zweiten Abschnitt aber nicht gelingt, stammt von Koschaker. Ähnlich seien die §§ 17 und 18 des bereits seit langem bekannten Textes A (Kol II 67—81) angelegt, nur daß dort der Gegenstand der Beschuldigung ein anderer ist. Nach A Kol. II 76 f., 87—89 sei die Zeile 8, nach A Kol II 89—91 seien die Zeilen 9—10 unseres Fragmentes ergänzt. 8 (Gesetzt) Brüder (haben) das Haus (ihres) Vaters (....) 9 (die Gär)ten und die Brunnen (auf dem Grundstück geteilt), so soll (der älteste Sohn) 10 (2 Ant)eile ausw(ählen und nehmen, und seine Brüder) 11 sollen (nacheinander) ausw(ählen und nehmen. Bei jedem siluhli-Feld) 12 (und allen) Liegen (schäften soll der jüngste Sohn über die Verteilung bestimmen). Das Fragment sei ein Duplikat zu der bereits bekannten Tafel B, Zeile 9 ff., ein Duplikat zu B Kol I 1 ff. Der Anfang dort werde durch O II, 8 ergänzt. Es springt in die Augen, daß jedes dieser drei Gesetze Bestimmungen des Peütateuch nahekommt. In den ersten beiden begegnen uns 40 Stockschläge wie im Gesetze Deut 25!_3. Die assyrischen Gesetze kennen auch sonst Schläge (20 in § 7; 50 in §§ 19, 21, 40; 40 wie hier in § 18), und zwar stets in Verbindung mit anderen Strafen, Geld-, Freiheits- und Leibesstrafen. Der Pentateuch kennt das Delikt einer Schändung des Gotteshauses nicht, will aber eine Gotteslästerung mit dem Tode bestraft wissen. (Lev 2415 ff.) Wichtiger ist, daß das zweite Gesetz nach den Ergänzungen Weidners denjenigen, der einen andern grundlos beschuldigt, mit der Strafe belegt wissen will, die er dem andern durch seine Anschuldigung zugedacht hatte. Das gleiche findet sich Deut 19lö_lö.