Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 81 (1937)
- Issue
- Heft 6
- Article
- Quellen und Motive der Staats- und Gesellschaftsauffassung des Don Isaak Abravanel
- Date
- 1937-01-01
- Page
- Seite 507 (sequence 12)
- Language
- German
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Quellen d. Staats« u. Gesellschaftsauffassung׳ Don Isaak Abravanels 507 herrscht eine völlige Trennung des jüdischen Königs von der Rechtspflege, und auch der davidische König richtet nicht kraft seines Amtes, sondern nur als Mitglied des Sanhedrin63. Das ist nicht bloß die Folgerung aus dem historischen Anlaß, dem Zusammenstoß des Sanhedrin mit Jannai oder Herodes64, sondern entspricht der Logik ihrer ganzen Gesetzesauffassung: Gesetz und Recht ist in der Tora gegeben, darum obliegt auch seine Anwendung in der Rechtsprechung den Trägern dieser Lehre, deren vornehmster das Sanhedrin ist. Die außerordentliehe Strafgerichtsbarkeit des Königs bei Maimuni85 fügt sich nicht eben leicht in das System66. Unbewußt übertrugen die 65 Die talmudischen Stellen bei H. Heinemann,, JJLG XI S. 127—131. 64 Wie es auch F. Dikstein (Hatekufa Bd. 28 (1936) S. 373 f.) darstellt. 65 H. Melakim III 10, auf Grund von j. Sanh. VI 6, 23bc (und 9r 23d), verglichen mit der des Sanhedrin H. Sanh. XXIV 4 ff. (nach b. Sanh. 46a). Beide nebeneinander H. Rozeach II 4. — Mit Recht weist Abr. den Versuch R. Nisims (11. Derascha Anf.) zurück, die außerordentlichen Gerichtsbefug« nisse des Sanhedrin aus denen des Königs herzuleiten (366b zu Dt 178; das. ein 2. Erklärungsversuch R. Nisims). 66 H. Heinemann (a. a. O. S. 130 f.) versucht eine Begründung: Wo die Autorität der religiösen Behörde versagt oder nicht ausreicht, soll der Träger der materiellen Gewalt zu ihrer Unterstützung eintreten. Demgegenüber ist zu bedenken: Wenn Maimunis Stellungnahme (die im Jerusch, nur ange« deutet ist) Theorie sein soll, käme man dann auf die Lehre vom ״geist« liehen und weltlichen Schwert", die der jüdischen Auffassung durchaus fremd ist. Sobald praktische Fälle im Spiel sind, zeigt sich freilich, daß die äußeren Gegebenheiten auch auf die Theorie der Halachisten zurückwirken. Das Gutachten des R. Salomo b. Adret (ed. Kaufmann, JQR VIII (1896) S. 236 f.), das seine Mitwirkung bei einem Todesurteil des (aragonischen) Königs rechtfertigen soll, bemüht sich um den Nachweis, daß dem (davi~ dischen) König die Strafgerichtsbarkeit mit und ohne die Formen des Sanhedrin zustand. (Vgl. nächste Anm.) Abr. selbst unterscheidet im jüdischen Staat eine weltliche und׳ geist« liehe Leitung ([364 הבהגה אבושית — הבהגה רוחבית [אלדיתc zu Dt 1618; vgl. 168a zu Ex 191) — zweifellos nach kirchlicher Vorstellung (sonst ist mir die Schei« düng in dieser Art nirgends begegnet. Sie liegt vielleicht der 2. Erklärung R. Nisims [vor. Anm.] zugrunde. Zum Ausdruck wäre auch heranzuziehen R. Tams Takkana gegen Einmischung in die Ämterbesetzung שלא ♦ * ♦ ליטול שררה על חבירו ע״ימלך ״ כדי לענוש * לא בדברי הבאי ולא בדברי שמים Texte bei Finkeistein, Jewish Seif «Government S. 154, 159). Abr.s Einteilung lautet aber: örtliches Gericht — Sanhedrin — König, andererseits Levit — Priester — Prophet. Vielleicht gehört hierher auch seine Stellung« nähme zu den Makkabäern. Er hält ihnen u. a. vor (zu Sech 3, 283d), das 33*