Mannheim
Compact Memory

Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1937-01-01 · Heft 6 · p. Seite 508

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
81 (1937)
Issue
Heft 6
Article
Quellen und Motive der Staats- und Gesellschaftsauffassung des Don Isaak Abravanel
Date
1937-01-01
Page
Seite 508 (sequence 13)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
93% known words query
IRI
…/2829132-2830023-2830030-2841003--55062-2841075
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

508 Herbert Finkeischerer Haladbdsten diese Beurteilung nun auf den nicht jüdischen König67; sie erkannten seine Gerichtsbarkeit an, wo sie wirklieh staatlich bzw. ״königlich“ war, stellten sie aber keineswegs in den Vordergrund seiner Aufgaben. Das ist aber für die mittelalterliche Auffassung68 gerade die Hauptaufgabe von Staat und Herrscher, das Recht zu verwirklichen und zu beschirmen. Man leitete ״rex“ geradezu von ״rectum“ ab69. Der Herrscher, der das Recht bricht, ״ein Tyrann wird“, beraubt sich damit seines Herrschaftsanspruchs, setzt sich gleichsam selbst ab70. Dagegen ist für Abravanel der König, wenigstens der jüdische, durchaus nicht von Amts wegen Richter oder gar oberster Gerichtsherr — seine richterliche Tätigkeit beschränkt sich durchaus auf die außerordentliche, nicht an das strenge Gesetz gebundene Strafgerichtsbarkeit71 tmd auch da ist er eigentlich entbehrlich — noch viel weniger ist er Gesetzgeber, und so entzieht das Unrecht, das er tut, seinem Amt nicht unmittelbar den Boden. In der Lehre von der Absetzbarkeit des Tyrannen begegnete Abravanel dann nicht eine Forderung der (weltlichen oder kirchlichen) Moral, sondern nur eine Reminiszenz aus der Antike, und es fiel ihm nicht schwer, sie abzulehnen. Königtum mit seinen ״Kleidern der Rache und des Blutvergießens“ sei für ihr Hohepriester amt eine Art Entweihung (לבגדים צואים״׳)• Ein ähnlicher — keineswegs identischer — Gedanke wurde nämlich im Kampf um das Ver~ hältnis von geistlicher und weltlicher Macht geäußert (Johann v. Salisbury, Polycraticus IV 3, Migne PL CIC 516), die Führung, des ״weltlichen Schwertes“ (Todesurteile usw.) [stehe zwar dem Priestertum an sich zu, aber sie] sei des Priesters nicht würdig. 67 Daß zwischen dien Befugnissen des jüdischen und des nicht jüdischen Königs Analogie bestehe, wird deutlich ausgesprochen von der Schule des RMbN (Chidd. RMbN zu B. b. 55a דינא דידיע לכולהו מלכי, ואף במלכי ישראל הקדושץ דיני המלך ידועין, RSbA Resp. I 637 und bei Bet Josef zu Ch. M. 1625). Ich vermute aber, daß sich hiernach im wesentlichen auch Maimunis halachische Stellungnahme über die Befugnisse des (nichtjüdischen wie jüdischen) Königs richtet, für die die Späteren vergeblich eine klare Formel suchten — die Begründung im einzelnen würde diesen Rahmen weit überschreiten. 68 F. Kern, Recht und Verfassung im Mittelalter, Histor. Ztschr. Bd. 120 (1919), bes. S. 9f., 47, 50. 60 Z. B. Joh. v. Salisbury a. a. O. VIII 17, Migne Sp. 778. 70 Kern, Hist. Zsr. 120 S. 61 ff. 71 Vgl. 367d, 369c zu Dt 1714 (ד״ה והדעה הד׳ bezw. והטענה הב׳)

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.