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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1937-01-01 · Heft 6 · p. Seite 464

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
81 (1937)
Issue
Heft 6
Article
Die Judenemanzipation im Licht des französischen Nationsbegriffs
Date
1937-01-01
Page
Seite 464 (sequence 8)
Language
German
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464 Kurt Stillschweig Eine derartige Ausgestaltung zu einem staatsrechtlichen Wert bedingte notwendigerweise, daß der Inhalt der Nation mit staatsrechtlichen Mitteln bestimmt wurde. Demgemäß erklärten die der Declaration folgenden Grundgesetze:22 Na״ tion sei die ״universalite des citoyens“23. Da ferner nach den Grundgesetzen die Souveränität als ״une et indivisible“ galt, mußte die Nation die gleichen Eigenschaften auf weisen. Nation als Größe des revolutionären Staatsrechts ist somit die als ״une et indivisible‘4 betrachtete ״universalite des citoyens“24. II. Das erlebnismäßige Sollen und das staatsrechtliche Sein —־ das erste aus dem individualistischen, das zweite aus dem kollektivistischen Prinzip der Declaration hervorgegangen — standen jedoch nicht isoliert nebeneinander. Vielmehr bildete erst die Vereinigung beider den französischen Nationsbegriff in seiner Totalität. Mag man hieraus auf die ״Identifikation“ von Nation und Staat schließen25, mag man folgern. 22 Verfassung vom 24. Juni 1792 (Art. 7), Verfassung vom 5. Fructidor des Jahres III (Art. 2); vgl. ferner Verfassung vom 4. Nov. 1848 (Art. 1, 18). 23 Die angeführten Bestimmungen sprechen diesen Satz nicht ausdrücklieh aus. Sie sagen, daß die ״universalite des citoyens“ Träger der Souve״ ränität ist. Da aber nach der Declaration Träger der Souveränität die Na״ tion ist, ergibt sich ohne ־weiteres der im Text gezogene Schluß. 24 Daraus folgt, daß zur französischen Nation nur der gehören konnte, der den ״titre de citoyen“ besaß. Allerdings war nach einem Einbürgerungs״ gesetz vom 2. Mai 1790 (hierüber s. unten § 6 I 1) bei der Naturalisation Fremder zwischen der ״qualite de fran<pais“ und_ dem ״titre de citoyen“ zu unterscheiden (so Aubry״Rau, Cours de droit civil fran<pais“, Bd. I, 6. Aufl., Paris 1936, S. 401, Anm. 8). Die ״qualite“ erwarb jeder Fremde, der in Frankreich niedergelassen war (״Tous ceux qui, nes hors du royaume de parents etrangers, sont etablis en France, sont reputes franepais . . sagte das Gesetz). Der ״titre“ dagegen hing von weiteren Voraussetzungen (Heirat mit einer Französin, Grundbesitz usw.) und der Ableistung des Bürgereides ab. Ein Fremder konnte also unter Umständen die ״qualite de Iranc’ais“ erwerben, ohne idie ״droits de citoyen actif“ zu besitzen, d. h. ohne zur französischen Nation in dem oben erörterten Sinne zu gehören. Aber schon kurze Zeit später beseitigte die Verfassung vom 2. Mai 1790 diese Scheidung, indem sie erklärte, daß naturalisierte Fremde ״deviennent c i t o y e n s frampais“ (Titel II, Art. 3). .Hiernach waren also die ״qualite de fran<pais“ und' der ״titre de citoyen“ bei der Einbürgerung nicht mehr zu trennen, sondern zwangsläufig miteinander verbunden (A. A. ohne über״ zeugende Begründung Aubry״Rau a. a. O.). 25 So Ziegler S. 224; der gewöhnliche französische Sprachgebrauch

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