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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1937-01-01 · Heft 6 · p. Seite 463

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
81 (1937)
Issue
Heft 6
Article
Die Judenemanzipation im Licht des französischen Nationsbegriffs
Date
1937-01-01
Page
Seite 463 (sequence 7)
Language
German
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Die Judenemanzipation im Licht des französ. Nationsbegriffs 463 Föderationsvertrag3 8 — ״ . . . verschwinden und müssen in unseren Herzen vergehen , . . Wir erklären feierlich, daß wir weder Bretonen oder Angiovinen sind, sondern Franzosen und Bürger desselben Reiches“. Ähnlich verkündet Bailly, der Bürgermeister von Paris, vor der Nationalversammlung:19 ״Franzosen, wir sind Brüder . . . wir haben ein Vaterland . . . wir sind nicht mehr Pariser, wir sind alle Franzosen.“ Die Beispiele für das Erwachen des Gemeinschaftsgefühls ließen sich vermehren. Es bedarf jedoch weiterer Aufzählung nicht, da die bisher angeführten Äußerungen mit hinreichender Deutlichkeit zeigen, ״daß in den Tagen der Föderationen die nationale Einheit wirklich von tieferen Schichten des Volkes gedanklich und symbolisch erfaßt worden ist. Aufsteigend aus kleinen lokalen Schutzbünden und Einungen, aus Föderationen der Nationalgarden, der Städte und Landschaften, entstand damals in Wahrheit die französische Nation — nicht mehr eine Menge von Untertanen, Ständen, Städten und Provinzen, zusammengehalten allein durch die Machtpolitik des Königtums, nein, eine wissende und wollende Nation, die ihr Schicksal auf sich nimmt und es selbst zu lenken bereit ist“20. 2. Der im Begeisterungsfeuer der Föderationen geschmiedete nationale Gedanke, aus dem individualistischen Grundsatz der Declaration von 1789 hervorgegangen, hat eine Gemeinschaft des Sollens, der Gesinnung, erzeugt. Als Ergänzung dazu hat das kollektivistische Prinzip der ״Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte“ — der oben zitierte Art. 3 — eine Einheit des S e in s, des Staatsrechts geschaffen. Nach der Bestimmung des Art. 3 ist die Nation Quelle ״de tonte souverainete“, also Träger der obersten staatsrechtliehen Funktion. Dadurch überragt sie alle anderen sozialen Einheiten an Bedeutung. Infolgedessen erscheint sie als ״höchstes und nicht weiter einordenbares Sein“21. 18 Zitiert nach der Übersetzung־ von Hintze, Staatseinheit und Föderalismus im alten Frankreich und in der Revolution, Berlin-Leipzig 1928, S. 248. 19 Hintze, S. 253. 20 Hintze, S. 258. 21 Ziegler, Die moderne Nation, Tübingen 1931, S. 107.

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