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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1937-01-01 · Heft 6 · p. Seite 459

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
81 (1937)
Issue
Heft 6
Article
Die Judenemanzipation im Licht des französischen Nationsbegriffs
Date
1937-01-01
Page
Seite 459 (sequence 3)
Language
German
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Die Judenemanzipation im Licht des französ. Nationsbegriffs 459 sprechung7 8 9 10. In ihrer Totalität glichen die jüdischen ״communaultes44 einem ״Staat im Staat4'. Der Tatsachenkomplex, der bis zur französischen Revolution als ״Judenfrage44 bestand, enthielt somit ein religiöses und ein ethnisches Spannungsmoment. Wertmäßig war hierbei der religiöse Gegensatz von primärer Bedeutung. Der ethnische Antagonismus trat dahinter an Wichtigkeit zurück. Er konnte — theoretisch wenigstens — durch Aufhebung der Religionsverschiedenheit, d. h. durch die Taufe, beseitigt werden. Denn allgemein war bis zur Revolution ״die Uberzeugung verbreitet, daß der Jude mit der Taufe den ,alten Adam ausziehe6 und vollberechtigt als ein ganz neuer Mensch unter seine christlichen Mitbürger eintrete44 8. § 2. I. Die Revolution verschiebt am Tatbestand der Judenfrage zunächst den Schwerpunkt. Sie nimmt dem religiösen Moment seine beherrschende Bedeutung, indem sie Gewissensfreiheit verkündet, ein ״Grundrecht44, das auch den Juden zugute kommen soll. Mit diesem Postulat beginnt und endet die Judendebatte in der französischen Nationalversammlung. Am Beginn, dem 23. August 1789, steht die Forderung von Rabaud nach Religionsfreiheit für die ״peuples voues ä Thumiliation, les juifs44 9. Am Ende der Diskussion, dem 27. September 1791, vertritt Duport die gleiche These für ״toutes les sectes44, einschließlich der Juden70. Dazwischen liegen zahlreiche Äußerimgen, in denen derselbe Gedanke variiert wird11. II. Diese Betrachtung, die sich nur auf die Religionsversdiiedenheit beschränkte und von dem gesamten ethnischen Tatbestand der Judenfrage absah, reichte hin, solange nur die 7 In die autonome Jurisdiktionsgewalt fielen namentlich die ״cas civils“ (vgl. Cahen a. a. O.; hierzu Maignial, La question juive en France en 1789, Paris 1903, S. 218) und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hierzu Liber, REJ 65, 129). 8 Ruppin, Soziologie der Juden, Berlin 1930, Bd. I, S. 239. 9 Halphen, Recueil des lois etc. concernant les Israelites, Paris 1851, Seite 179. 10 Halphen, S. 229; vgl. aber auch die unten § 5 II zitierte Äußerung Duports. 13 Vgl. Maignal, S. 196 ff. 30*

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