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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1937-01-01 · Heft 6 · p. Seite 458

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
81 (1937)
Issue
Heft 6
Article
Die Judenemanzipation im Licht des französischen Nationsbegriffs
Date
1937-01-01
Page
Seite 458 (sequence 2)
Language
German
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458 Kurt Stillschweig Monarchie zusammenhielt, mochten sie den verschiedensten ethnischen Gruppen angehören. ״Le Roi, c4 5est l’Etat, et la Monarchie frangaise c’est la Nation frangaise“4. Damit war die Identifizierung der ״nation frangaise“ mit einer institutioneilen Gegebenheit ausgesprochen. Die ״nation“ war mit dem Prinzip der ״monarchie“ und der Apparatur des ״etat“ zu einem einzigen Begriff verschmolzen. Yon der Entwicklungslinie des nationalen Gedankens aus betrachtet liegt in dieser ״unite“ ein positives und ein negatives Moment: Als positiv ist es anzusehen — positiv im Sinne einer Wegbereitung des nationalen Prinzips — daß der eiserne Reifen des Königstunis das Auseinanderfallen Frankreichs in seine ethnischen Bestandteile hinderte. Ohne diesen Unifizierüngsprozeß wäre die spätere Nationsbildung in der französischen Revolution kaum möglich gewesen. Negativ — unter nationalitärem Aspekt — ist der Umstand zu werten, daß es der Monarch, also eine nur institutionelle Gegebenheit war, die das Frankreich des ancien regime zusammenhielt. Die gefühlsmäßige völkische Verbundenheit fehlte dagegen zwischen den einzelnen ethnischen Bestandteilen der Monarchie. Anders ausgedrückt: Im vorrevolutionären Frankreich gab es zwar eine ״nation frangaise“ im Sinne einer siaatsrechtlichen Verbundenheit der Untertanen, der ״sujets“. durch den gleichen König, in ethnischer Beziehung existierten aber nur die nation auvergnate, die nation dauphinoise usw> II. Innerhalb der französischen Nationen bildete die ״nation juive“ eine Sondergruppe. Die jüdischen Individuen, ohnehin durch die Religion von der Umwelt geschieden, wiesen alle Merkmale auf, die man heute nationale Eigentümlichkeiten zu nennen pflegt. Das jüdische Kollektiv, durch die organisatorische Hülle der Autonomie zusammengefaßt, besaß das Recht auf eigene Gesetzgebung5, Verwaltung6 und Recht- 4 Benoist, S. 159. 5 Beispielsweise sprechen die bei Cahen, REJ, Bd. 7, S. 111, 113, 205 angeführten Quellen von der Befugnis der Juden, ״selon leurs loix et coustumes“ zu leben. 6 Die französischen Quellen (vgl. Cahen a. a. O.) bezeichnen die autonome Verwaltung zusammenfassend als ״police particuliere“.

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