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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1937-01-01 · Heft 4 · p. Seite 337

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
81 (1937)
Issue
Heft 4
Article
Die nationalitätenrechtliche Stellung der Juden im alten Österreich
Date
1937-01-01
Page
Seite 337 (sequence 17)
Language
German
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Die nationalitätenrechtliche Stellung der Juden im alten Österreich 337 richtssprache zu fordern44. Es seien deshalb deutsche Schulen einzurichten. Man sieht also: Weil die Juden als Unterrichtssprache Deutsch gefordert hatten, gehörten sie zur deutschen Nationalität. Hätten sie polnische Sprachenerklärungen abgegeben, so hätte sie das Reichsgericht den Polen zugerechnet. Hierbei blieb die Rechtsprechung jedoch nicht stehen. Schon im Jahre 1881 meinte der oberste Verwaltungsgerichts״ liof58: Die Volkszugehörigkeit sei nicht allein von der Sprache abhängig, sondern ״wesentlich Sache des Bewußtseins und des Gefühls44. In erster Linie sei deshalb die ״äußere Betätigung der nationalen Gesinnung44 maßgebend. Ergebe sich hieraus kein sicherer Anhalt für die nationale Zugehörigkeit, so sei der Einzelne nach seiner Nationalität ״zu befragen und als Augehöriger jener Nationalität zu behandeln, zu welcher er sichbekenn t44. Diese Auffassung hatte einen Mangel: Die ״äußere Betätigung44 der nationalen Gesinnung war häufig nur schwer festzustellen. Unter Umständen mußte sie, worauf der österreichische Staatsrechtslehrer Bernatzik in seiner berühmten Rektoratsrede hingewiesen hat559, ״vielleicht aus Wirtshausgesprächen, Theaterbesuchen, aus der Lektüre verdächtiger Bücher44 und ähnlichen Indizien geschlossen werden. Wohl aus diesen Erwägungen heraus hat deshalb die Rechtsprechung mehr und mehr auch von dem Merkmal der ״äußeren Betätigung44 der nationalen Gesinnung abgesehen. 1905 entschied der Verwaltungsgerichtshof: Für die Nationalität des Einzelnen sei ״nur seine diesfalls abgegebene Erklärang allein maßgebend6044. Nach der österreichischen Rechtsauffassung war es also möglich, daß jemand ״heute das Recht dieser, morgen das Recht jener Nationalität geltend machen, heute den Slaven spielend, eine amtliche Erledigung in deutscher Sprache zurüdeweisen, morgen, den Deutschen spielend, die Errichtung einer deutschen Minoritätsschule verlangen44 konnte61. Das 58 Steinacker S. 10 f. 60 Steinacker S. 28. Monatsschrift, 81. Jahrgang 50 Über nationale Matriken, Wien 1910 S. 29. 61 Bernatzik S. 14. 22

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