Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 81 (1937)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Die nationalitätenrechtliche Stellung der Juden im alten Österreich
- Date
- 1937-01-01
- Page
- Seite 336 (sequence 16)
- Language
- German
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336 Kurt Stillschweig oberste Verwaltungsgerichtshof sich ausdrückte55, die Frage ״nach allgemeinen, den Begriffen (der Nationalität) entsprechenden Merkmalen“ lösen. Eine eindeutige Auffassung hat sich indes in der österreichischen Praxis nicht durchgesetzt. Zunächst legten die Gerichte auf das objektive Merkmal der Sprache ״einiges Gewicht56“. Sie entschieden: Jeder österreichische Staatsbürger gehört grundsätzlich dem Yolksstamm an, dessen Sprache er spricht. Für die Juden Galiziens und der Bukowina mit ihrem rechtlich nicht anerkannten ״Jargon“ bedeutete diese Anschauung: Sie gehörten dem ״Yolksstamm“ an, dessen Sprache zu sprechen sie e r k 1 ä r t e n. In einem Erkenntnis des österreichischen Reichsgerichts vom Jahre 188057 ist diese Konsequenz ausdrücklich gezogen worden. Der Ent- Scheidung, die für die nationalitätenrechtliche Stellung der Juden besonders charakteristisch ist, lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die galizische Stadtgemeinde Brody, die zu 80% aus jüdischen Einwohnern bestand, hatte bei dem zuständigen Landesschulrat die Errichtung von Volksschulen mit deutscher Unterrichtssprache beantragt. Der Landesschulrat beschloß jedoch, die Schulen nicht mit deutscher, sondern mit polnischer Unterrichtssprache zu bewilligen. Das infolgedessen angerufene Kultusministerium bestätigte diesen Beschluß. ״Die israelitischen Einwohner von Brody, so meinte der Minister, hätten kein Recht, sich als der deutschen Nationalität angehörig und die deutsche Sprache als ihre Sprache zu erklären“, (wobei das Ministerium freilich schuldig blieb, die poln i s c h e Nationalität der ״israelitischen Einwohner“ zu begründen). Nunmehr hatte das Reichsgericht das Wort. Im Gegensatz zu dem Ministerium vertrat es den Standpunkt, daß es den ״Einwohnern von Brody . . . ohne alle Rücksicht auf ihre Religionsconfession . . . nicht verwehrt werden kann, nicht nur sich selbst als der deutschen Nationalität angehörig und die deutsche Sprache als ihre Sprache zu erklären, sondern auch für ihre . . . Kinder die deutsche Sprache als Unter- 55 Steinacker S. 10. 50 Herrntritt S. 78. 67 Slg. V, Nr. 219 S. 998 ff.