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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1937-01-01 · Heft 4 · p. Seite 335

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
81 (1937)
Issue
Heft 4
Article
Die nationalitätenrechtliche Stellung der Juden im alten Österreich
Date
1937-01-01
Page
Seite 335 (sequence 15)
Language
German
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Die nationalitätenrechtliche Stellung* der Juden im alten Österreich 335 Nationsgenossen aufzunehmen — umgekehrt — es nötigte die Juden, sich als ״Israeliten66 in eine der vom Gesetz zugelassenen Nationen einzureihen. Welcher Nationalität der einzelne Jude sich einglie־ derte, war für viele Lebensbeziehungen juristisch unerheblieh. Ob etwa ein jüdischer Kaufmann Böhmens sich als Tscheche oder Deutscher bezeichnete, interessierte, soweit es sich um seinen gesellschaftlichen oder geschäftlichen Verkehr handelte, lediglich als soziologische Frage. Sobald sich jedoch an die nationale Zugehörigkeit zur einen oder anderen Gruppe Rechts folgen knüpften, gewann die Feststellung des nationalen Status erhebliche juristische Bedeutung. Um nur zwei Beispiele zu nennen53: Nach einem für Mähren geltenden Gesetz von 1905 war in Orten mit deutschen und tschechischen Schulen für die Aufnahme der Kinder ״als Regel die Nationalität des Kindes maßgebend66. Kinder deutscher Nationalität gehörten also hiernach in die deutschen, Kinder tschechi־ sehen Volkstums in die tschechischen Schulen. Entsprechend lag es bei den Wählerlisten. Nach der mährischen Landtags- Wahlordnung von 1905 waren alle Wahlberechtigten getrennt nach deutscher und tschechischer Nationalität zu führen. Wie stand es nun in Fällen dieser und ähnlicher Art mit den Juden? Wann sollten jüdische Eltern ihr Kind in die deutsche, ץvann in die tschechische Schule schicken? In welches Wählerkataster konnte sich der wahlberechtigte Jude aufnehmen lassen, in das deutsche oder das tschechische? Allgemeiner formuliert: Welche Merkmale waren maßgebend, um die nationale Zugehörigkeit des Einzelnen zu bestimmen? Mit dieser Frage stand die österreichische Verwaltungspraxis vor einem Problem, das nicht nur für die Juden, sondern für alle Einwohner der gemischtnationalen Gebiete Österreichs von erheblicher Bedeutung war54. Gesetzliche Vor- Schriften über die Bestimmung der Volkszugehörigkeit waren kaum vorhanden. Die Rechtsprechung mußte also, wie der 53 Weitere Einzelheiten bei Steinacker, S. 6 ff., 50; Lukas in ״Jahrbuch des öffentlichen Rechts". Bd. II, 1908 S. 380 ff. 54 Die Frage spielt auch in dem Minderheitenrecht der Nachkriegszeit eine große Rolle (vgl. Stillschweig S. 85 ff.; ders. in C.V.-Zeitung 1936 Nr. 20).

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