Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 81 (1937)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Die nationalitätenrechtliche Stellung der Juden im alten Österreich
- Date
- 1937-01-01
- Page
- Seite 333 (sequence 13)
- Language
- German
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Die nationalitätenrechtliche Stellung־ der Juden im alten Österreich 333 fassung war das österreichische Reichsgericht. ״Mögen“, so entschied es 190943, ״die Anschauungen und Bestrebungen der Juden in Galizien und der Bukowina über ihre rechtliche Stellung im Staatswesen welche immer sein, die ganze historische Entwicklung der österreichischen Gesetzgebung in Ansehung dieser rechtlichen Stellung geht dahin, die Juden nicht als einen Volksstamm (eine Nationalität) sondern — als Bekenner der mosaischen Religion — als eine Religionsgesellschaft anzusehen und als solche zu behandeln.“ Als dritter Einwand gegen eine jüdische Nationalität wurde schließlich das vermeintliche Fehlen einer eigenen Sprache geltend gemacht. Auch dieses Argument wurde vom Reichsgericht vertreten. So heißt es in der zitierten Entscheidüng44: ״Übrigens könnte von der Sprache eines Volksstammes überhaupt nur dann die Rede sein, wenn eine solche Sprache von allen Angehörigen dieses Volksstammes speziell in österreich gesprochen wird. Nun ist es eine allgemein bekannte Tatsache . . ., daß die in Galizien und der Bukowina gesprochene jüdische Sprache in den westlichen Kronländern der Monarchie gar nicht gesprochen wird. Sie wäre daher . . . keine Nationalsprache, sondern eine bloße Lokalsprache . . auf welche sich der gesetzliche Schutz des Art. 19 . . . nicht erstreckt.“ Das Ergebnis, zu dem die Rechtsprechung gelängte, lautete somit: ״Die Juden können , . . nicht als ein Volksstamm im Sinne des Art. 19 des Staatsgrundgesetzes . . . angesehen werden45 . . .“ Daraus folgte, daß der jüdischen Gruppe keines der den Volksstämmen“ verbrieften Rechte des Art. 19 zustand. Namentlich konnte von einer sprachlichen Gleichberechtigung der Juden keine Rede sein. Vielmehr war der ״Jargon“, die Umgangssprache der jüdischen Massen Galizieäs und der Bukowina, von der durch Art. 19 verheißenen Anerkennung ״in Schule, Amt und öffentlichem Leben“ ausgeschlossen. Infolgedessen blieben die vor 1867 durch Joseph II. erlassenen oder 43 Slg. a. a. O. S. 772. 44 Slg. a. a. O. S. 772. 45 Slg. a. a. O. S. 766; über die Bukowina Kassner, Die Juden in der Bukowina, Wien-Berlin 1917 S. 55 f.